Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

47 22—to. Die Reisen der Kriegs-Kanzley-Commissariatiscken Kriegs-Cas- sa-Bau-Verpflegs-Amt- und Gerichts-Beamten bey Gelegenheit ihrer, oder in dem nemlichen Lande, oder in ein anderes Land in Dienstes-Angelegenheiten vorgehenden Verschickung, oder Transferirung, worunter auch die zur Inte- rimal-Supplirung anderer verschicket werdende begriffen sind, bey Versendun­gen der Ingenieurs, Garnisons , Artillerie-Ofßciers, Sfaa&s-Medicorum , und Sfaabs-Chirurgorum, wenn bey allen diesen Partheyen die Transferirungen, und Uebersiedlungen ohne einer Verbesserung vor sich gehen. §. 8. Bestimmung der Falle, in welchen keine Vorspanns- Vergütung gebührt. 8-vo. Denen Offciers, oder sonstigen Regiments-Partkeyen, welche in Regiments-Angelegenheiten , nemlich in Regiments-Numero zur Musterung zum Comput, Exerciren, Verhören , dann ausser dem Regiment zur eigenen oder Reichs -Rehrutirung und Rimontirung, Fassung der Gelder und Me dica - menten, wie auch in sonstigen die Regiments-Richtigkeit angehenden Ver­richtungen commandiret werden, oder wenn der Regiments-Kaplan wegen der österlichen Beicht zu den Compagnien, oder Escadronen fahren muss, oder wenn R eg imént s- Ch i rur gi in entlegenen Stationen Kr a n k e besuchen müssen, oder aber bey der Cavallerie in dringenden Regiments-Angelegenhei­ten Unter-Officiers zu Schonung der Dienst-Pferden mit Vorspann geschicket würden, welches auch auf die bey Nachsetzung der Deserteurs allemal gedun­gen werden müssende Pferde sich verstehet, ist ab Aerario nichts au vergüten, sondern die hierzu verwendet werdende Vorspanns-Auslagen , sind aus denen in Regiments-Unkösten-Fond dazu gewidmeten Rubriquen zu bezahlen. §.9. Bestimmung des auf zuladen kommenden Gewichts. Die Last welche ein vierspänniger Vorspanns-Wagen bey allen Trans­porten zu führen hat, wird in den deutschen Erblanden wie auch im römischen Reich auf 20 Centner gerechnet, wann aber die Verschiedenheit der Bagage und der erforderliche Raum es nicht zuliesse auf einen Wagen 20 Centner zu packen, so müssen dieserwegen zwey zweyspännige Wägen genommen werden, deren jeder 10 Centner führet. §. 10. Bezahlung der Vorspann. In Königreich Hungarn werden überhaupt keine Reitpferde angewiesen. Wann Kranke transportiret oder Commandirte zu mehrerer Beförderung auf Wägen geführet werden müssen, sind für jeden Kopf pr. Meil in deuschen Erb­landen und Gallizien 4 kr. zu bezahlen. Wenn aber in Siebenbürgen zugleich mit dem Truppen-Zug Montur, Ge­wehr, und Rüstungs-Sorten, oder icenn Kranke, oder Commandirte an Ort und Stelle auf Wägen geführet werden müssen, so ist zicar das §. 4. et 9. aus­gemessene Gewicht und die Anzahl der Köpfe für jeden Wagen zu beobahten jedoch allzeit 48 kr. für einen vierspännigen, und 24 kr. für einen zweyspän- nigen Wagen pr. Station zu vergüten, wann auch dieses volle Gewicht und re­spective Anzahl der Köpfen nicht vorhanden wäre. In Hungarn und dem dazu incorporirten Bannat wird allemal in derley Fällen ein vierspänniger Wagen vergütet. Sollten aber nur ein oder zwey Kranke zu transportiren seyn, so wird die Vorspann in Deuschland, Niederland und Italien nicht mehr pr. Kopf sondern pr. Wagen, in Gallizien aber allzeit pr. Kopf bezahlet. §. 11. Art wegen Beza h lung der Vorspann. In gesamten deutschen und Hungarischen Erblanden, in Siebenbürgen und Gallizien muss die Vorspann durchgeliends in der Station, wo sie a>gc

Next

/
Thumbnails
Contents