Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
48 nommen wird, es betreffe solche das Aerarium oder denPercipienten mit Ausnahm derjenigen, tcelche ein oder anderes Land etwa ohnehin gratis zu leisten hat, baar bezahlet werden. Zw ey t er Artikel. Von der Vorspann im Laager. 1. Aus mass der Vorspanns-Wägen im Laager. Wenn die Regimenter in oder aus dem Ldager rücken, kann in allen Ländern nur die Helfte der in Fridenszeiten §. 3. festgesetzten Vorspanns- Ausmaas für jede Compagnie, oder Escadron, dann für den Staab angewiesen werden, damit ein jeglicher Mann seine Bagage zu tragen, oder auf das Pferd zu packen, und zu führen, wie es im Feld geschehen muss, gewöhnet werde. §. 2. Vo r s p ann s-Aus m a s s für die Schmieden. Wann die Regimenter die Schmieden in das Laager mitnehmen, so gebühren für solche in deutschen Erblanden, in der Lombardié, und in Niederlanden zwey angeschirrte Pferde, dann in Gallizien, in Hungarn nebst dem dazu incorporirlen Bannat und in Siebenbürgen 4 angeschirte Pferde. §. 3. Vorspann zur Artillerie Bespannung und Servicein Ansehung der Bespannung der Artillerie der Zufuhr des Holzes, Stroh, Brod, dann der Better für die Kranke in die angewiesene Spitäler und Transportirung der Kranken wehrender Laagerszeit werden soweit solches nicht durch das Militär-Fuhrweessen beschehen kann, oder nicht ohnehin vom Land gratis zu bewirken ist, bedungene Fuhren contrahiret, und ist dies fällige Erforderniss nebst Bemerkung des contrahirten Preises von dem betreffenden General-Commando mit dem Laager Plan zur Approbation des Hofkriegs- raths einzusenden. §.4. Vorspann für kleine C ommandi, Arrestanten und Kranke. Für kleine Commandi, Kranke, oderauch allenfalls für Arrestanten, welche nach vollendeten Laager iransportiret werden müssen, hat die Ausmass statt, die in dein Artikel von Friedenszeiten §. 4. et 5. nach dem Unterschied der Länder, diesfalls bestimmet worden ist. Dritter Artikel. Von der Vorspann in Kriegszeiten. §. 1. Von der Vor spann in verschiedenen Fällen in Krieg. Die Vorspann in Kriegszeiten wird nöthig: 1. Von der Armee in die Länder. 2. Aus den Ländern zur Armee, und 3. ln der Armee selbst. Von der Armee in die Länder wird solche erforderlich: Bey Abschickung der verschiedenen Commanden um Rekruten, Rimon- ten, Monturs-Sorten, und andere Kriegs-Erfordernisse abzuhollen. Bey Transportirung der Kranken in die Sp itäler. Bey Escortirung der Militär- und Civil-Arrestanten, feindlicher Kriegsgefangenen , und Geissein, oc. Aus den Ländern zu der Armee ergibt sich die Vorspanns-Erforderniss: Bey Abschickung der Reconvalescenten aus den Spitälern zu ihren Regimentern. In der Armee selbst ist die Vorspann nöthig: Bey Fortbringung der Feld-Requisiten in Ermanglung eigener Zelten- Wägen, oder Trag-Pferden, dann wann letztere nicht brauchbar wären.