Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
46 §. 5. Ausmass der Vorspann bey Transportirung der Kranken. Bey Transportirung der kranken Mannschaft und derley Weibern mit Kindern, oder estrupirten Invaliden in die Invaliden-Häusern, etc. ist die Vorspann so wie bey den Commandirten, die der geschwinderen Beförderung halber auf Wägen geführet werden, erstbesagtermassen nach den Köpfen zu behandeln; ln jenem Fall hingegen, wo nur ein oder zw ey Kr ank e etc. zu führen wären, ist in deutschen Erblanden, im Reich, in der Lombardié, in Niederlanden, und in Gallizien ein zweispänniger Wagen anzuweisen. In Siebenbürgen tvird in solchem Fall zur Sommerszeit ein zweyspänni- ger, im Winter aber ein vierspänniger Wagen erfolget. In Ilungarischen Landen und dem dazu incorporirten Banat werden nur vierspännige Wägen angewiesen. Ueberhaupt wird von der Beurtheilung des Commissariatischen Beamten die Ausmass abhangen, ob die Beschaffenheit der Kranken, wenn zum Bey- spiel ein oder andere liegen müsste, es gestatte die oben erklärte Anzahl der Kranken auf den Wägen zu führen, oder ob da , wo es unumgänglich nöthig ist, eine verhältnissmässige Vermehrung der Vorspanns - Wägen Platz greiffe. Wann ausmarchiret wird, haben alle kranke oder nicht marchiren könnende Leute bis zu ihrer Reconvalescirung zurückzubleiben. Die unterweegs Erkrankende sind nicht weiter mitzuführen, als wo sich die Gelegenheit zu derselben schicksamer Unterbringung ergiebet. Diejenige welche wehrenen Marche zwar mit keinem schweren jedoch mit s olchen Zustand befallen werden, der sie auf einige Zeit zum Gehen untüchtig machet, sind mit der Truppe bis zur ersten Station t in welcher ein Commissariatischer Beamter befindlich ist, fortzubringen, und demselben anzuzeigen; dieser hat ihre Beschaffenheit wohl zu untersuchen, und nach Befund die nöthige und verhältnissmässige Vorspann für selbe anzuiceisen. In allen in diesen und dem vorhergehenden A §. angeführten Fällen wird die Vorspann ab Aerario vergütet. §. §. Anzahl der Vorspannspferden für Partheyen, etc. §. 7. Bestimmung der Fälle zu Vergütung der Vorspann. Die Gelegenheiten, in welchen Generals-Staabs-Ober-Officiers, Militar- Partheyen oder Beamte im Dienst auch wegen besonderen Aufträgen oder Transferirungen zu reisen, folgsam auf die Erlangung der Vorspann, und der diesfälligen Vergütung Anspruch zu machen haben, sind folgende: 14-to. Kriegs - Commissariatische Beamte, welche zu den Campement- Musterunyen, Uebergaben der Regiments-Gassen und Richtigkeiten, zu Revisionen , Dissolvirungen, Reductionen, Assentirungen der Rekruten und Rimon- ten, zu Visitirung der Cassernen und Spitälern abgehen, und dieserwegen von ihrem Anstellungs-Orte sich entfernen müssen. 16- to. Wenn Regiments und Bataillons-Chirurgi zu Anhörung der neuen Arzney-Lehre nach Wienn berufen werden, so wie 17- to. Die in das wienerische Thierspital zu Einhohmg des Unterrichts beorderte Regiments-Schmiede. 20-mo. Die Reisen der Individuen, welche bey der Contumaz in Sanitäts-Angelegenheiten zu unternehmen sind, mit Ausnahme der Contumaz-Di- r ec torén, welche in Sanitäts-Reisen täglich für die eigene oder bedungene Fuhr 1 fl. dann der Contumaz-Chirurgen, welchen in eben dieser Absicht täglich 30 kr. verwilliget sind, damit sie den umliegenden Gränzen mit mit der sonstigen Vorspvnns-Lcistung nicht zur Last fallen.