Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
45 2. Besonders in Laager, und 3. In Kriegszeiten. Erster Artikel. Von der Vorspann in Friedenszeiten. §. 1. Es ergiebet sich die Vorspann in Friedenszeiten .......... C . Wann kranke Mannschaft und derley Weiber samt Kinder trans- portiret, oder Commandirte zur Bescheinigung eines Marschs auf Wägen an Urt und Stelle befördert, oder estrupirte Invaliden in die Invaliden-Häuser, oder Knaben in die Militär-Erziehungs-Häuser abgeschicket werden müssen. D. Wann Commandi abgeschikit, dann Bimo?ilen, Bekruten, oder Arrestanten-Transports vor sich gehen , und endlich E. Wann Militär-Partheyen, Generals-Slaabs-Ober-Offieiers- und andere Begiments-Individuen, wie auch sonstige besondere Aufträge habende Partheyen in Dienst- oder Regiments-Angelegenheiten zu Reisen bemüssiget sind. §.2. Ausweisung der Vorspann. In Hungarn wird nach der vom Kriegs - Commissariat gemachten Designation durch das Provincial-Commissariat die Assignation in Absicht auf die vom Lande zu erfolgende Vorspann verfasset, und auf die nemliche Art in Siebenbürgen vermög der Kriegs-Commissariatischen Designation vomLandes- Commissariat die Vorspanns-Assignation besorget. In einer jeden Vorspanns-Anweisung muss und falls Kranke transpor- tiret würden, nicht nur die Anzahl sondern auch der Namen der Leuten, und die Compagnie oder Escadron, zu welcher die Mannschaft gehöret, jedesmal beygesetzet werden. §. 3. Ausmass der Vorspanns-Wägen für die Regimenter und Corps. . .... In hungarischen Erblanden und dem dazu incorporirten Bannat, dann in Siebenbürgen werden wegen des schwachen Fuhrwerks- und Zugviehes jeder Compagnie oder Escadron dann dem Regiments-Staab drey; in Gallizien aber icegen der üblen Weege und schlechten Viehes vier vierspännige Wägen passiret. Halbe oder zweyspännige Wägen können zwar in Siebenbürgen angewiesen werden, aber nur Sommerzeit, wenn der Mann auf einen Wacht-Posto oder Pass ohnver sehens erkrankete, und in das Spital zu bringen, oder aber ein Chyrurgus oder Unter-Officier zu verschicken wäre; Im Winter ist auch in diesem Fall ein vierspänniger Wagen zu assigniren. §. 4. Aus7nass der Vor spann bey kleinen Commanden, Reconvalescenten, etc. Wenn kleine Commandi, Reconvalescenten, Rekruten, Civil-oder Militär- Ar es tauten, oder andere Transports von 20 bis 50 Köpfen vor fallen, kann in Hungarischen Erblanden, Banat und Siebenbürgen einem derley Commando oder Transport bis 100 Köpfe allzeit ein vierspänniger Wagen angewiesen werden. Wann Commandirte zur Beschleunigung eines Marsches auf Wägen an Ort und Stelle befördert werden müssen, so sind . ... in Hungarischen Erbländern nebst dem dazu incorporirten Banat, dann in Siebenbürgen kommen 6 Köpfe auf einen vierspännigen Wagen, in Gallizien aber nur 4 Köpfe auf einem derlei Wagen mit Inbegriff ihrer unentbehrlichen Bagage zu rechnen.