Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

44 5-to. Für die Fälle, wo die Vorspann ans den benachbarten Örtern her- beygeschaft, oder von dem Contribuenten, der nicht selbst mit der Vorspann gehet, das Vieh abgegeben wird, werden zur Vorbeugung der Anständen, die sich wegen der des Schreibens unkundigen Vorspanns-Geber äussern dürf­ten , die Contribuenten zweg gespaltene Dicas, oder sogenannte Roster oder Rabisch halten, wovon einer für die Vorspann d 15 kr. der andere aber á 12 kr. zu gelten hat; Ein Theil des Rabis icird bey dem, der die Vorspann zu leisten hat, der andere aber bey dem, der die Contribution eintreibet, ver­bleiben ; Diesem Rabisch icird die Zahl des Viehs , was jeder Contribuent an Vorspann á 1 2 und respective 15. kr. abgiebt, eingeschnitten und dadurch so­wohl das Contribuitons-Buch der Gemeinde nebst dein, der die Vorspan em­pfanget conlroliret, als auch die im Marsche-Diario des Militaris Puncto 3-tio vorgeschriebene Vormerkung berichtiget. Eber den wegen der ohnentgeltlichen Vorspann für die Naturalien-Zu­fuhr in die nicht über ein Monat in den Quartiers-Bezirken daurende Regi­ments-Lager sich ergebener Anstand ist die allerhöchste Entscheidung erfolget, dass es dermalen noch bey der gegenwärtigen Beobachtung verbleiben solle; Da nun vermög dermaliger Beobachtung in den Fällen, wo die Regimenter aus ihren Comitatem in andere Comitater des Exercitii halber ausrucken müssen, oder wenn in dem ne miieken Comitat ein ganzes Regiment länger, als durch ein Monat in einem Ort contraliirt wäre, die Vorspanns-Vergütung für die Zu­fuhr der Naturalien geleistet, dazumal aber, wenn diese Contrahirung nur Di­visionsweis , oder auch mit dem ganzen Regiment, jedoch in einem deren Co­mitatem beschicket, wo selbes bequartiret lieget, und nicht über ein Monat dauret, die Zufuhr der Naturalien eben so , icie sonst. wenn nicht exercieret wird, von den Contractions- oder Quartiers-Ortschaften gratis bewirket wer­den muss, so hat es auch dabey bis auf ergehende anderweite Anordnung zu verbleiben. Da hiernächst die Comitater ihre Conlributions-Gelder mit ihren Unko­sten in die Kriegs-Kassen einzuliefern schuldig sind, so muss immer darauf gehalten werden, damit die Bezahlung der Vorspann, welche für die wegen nicht gehörig eingehenden Contribulions-Geldern abgeschickt werdende Offl- ciers erfolget wird, nicht dem Militar-Aerario zur Last fallen möge. Ueberhaupt hat das General-Commando die Einleitung dergestalt zu tref­fen, damit bey in der hungarischen Erblanden, und dem dazu incorporirten Bán­nál vom \-ten Novembris 1782. einzuführen kommenden baaren Vorspanns- Bezahlung allenthalben die nöihige Ordnung erreichet, die Regimenter mit dem hierzu nöthigen Geldern versehen, und denen in allerhöchsten Dienst-Angele­genheiten zu reisen habenden Officiers, und sonstigen Militär-Vartheyen zu so- thanem Ende allemal ein angemessener Geld-Vorschuss auf Verrechnung aus den Kriegs-Kassen geleistet werde. :/f Vorschrift in Betref der Reis-Particularien, nämlich von der Vergütung der Vorspanns­und Post-Pferden, dann der bedungenen Fuhren und Wasserfahrten , ivo zu­gleich die bey der Vorspann überhaupt vorfallende Beobachtungen angeführet werden. Von der Vorspann. Wi d mung der Vorspann. Die Vorspann ist blos zur Beförderung des allerhöchsten Dienstes gewid­met, die Nothwendigkeit der diessfälligen Abgaben ergibt sich 1. ln Friedenszeilen überhaupt, dann

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