Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
43 Horiiia praejuncturarum, in specie: Ufedicorum et aegrotantium militarium. Conci. Cons. JV? 5129. et 5776. die 23. Septb. 1782. (In seq. M. R. M 3775. ddto 17. Julii 1782.) Norma haec / per Regnum publicata. *) /Extract einer rom dem hochlöbl. Hofkriegsrath an das hungarische General-Militär- Commando in Betref der Vorspann erlassenen allerhöchsten Verordnung de Dato Wien den 9-ten Junii 1782. Die hierneben anverwahrte von allerhöchsten Orten begnehmigte Vorschrift // welche nicht nur die bey Vergütung der Vorspanns- und Post-Pferden, dann der bedungenen Fuhren, und Wasserführten, sondern auch überhaupt die bey der Vorspann vorfallende besondere Beobachtungen in sich fasset, werden Ihm Geueral-Commando andurch in der Absicht mitgetheilet, damit in dieser Gemäsheit die Kriegs - Commissariatische Behörde, und die unterstehende Truppen, verständiget, und sich hiernach allenthalben genau geachtet werden möge. Soweit diese Vorschrift in die mit der Vorspann in hungarischen Erblanden, und dem dazu incorporirten Bannat bestehende besondere Verfassung den Ei?ifluss nihmt, haben Seine Majestät wegen der vom l-ten Novembris 1782. anzufangen habenden baaren Bezahlung der Vorspann nachstehende mit der hungarischen Hofkanzley gemeinschaftlich an Hand gelassene Modalitäten begnehmiget : 1- mo. Alle commissariatische De- et Assignationen müssen führohin blos auf baare Bezahlung lauten, und die Militär-Partheyen gleichwie bishero y auch fernershin zur Vorbeugung des Fall, dass sie nicht wegen Geld-Mangel Vorspann gegen Quittung abfordern müssen, allemal einen mit ihrem Auftrag auch in Rücksicht ohnvorgesehener Fällen verhältnissmässigen Vorschuss an Geld gegen Verrechnung bekommen. 2- do. Das gesammte Militare hat die Vorspann gleich in Loco , wo solche geleistet wird, in Voraus zu bezahlen, und ist weder Jemand vom Militari der nicht in Voraus die baare Vergütung leistet, eine Vorspann zu erzwingen befugt, noch der Land-Mann ohne baarer Bezahlung solche abzugeben schuldig. 3- tio. Die mit Vorspann gehende Militar-Partheyen sollen nach der allenthalben bestehenden Einführung auch über die baare Vorspanns-Bezahlung ein ordentliches Marsche-Diarium auf die Art halten, dass in solchem die Zahl des zur Vorspann gebrauchten Viehs, und der Betrag des Gelds durch den, der das Geld empfängt, einzutragen kommet, sollte aber der Vorspanns-Geber des Schreibens unkundig seyn, weder die Gemeinde einen Notarius zu diesfälli- ger Supplirung haben, so muss dass der Vorspann benöthigte Individuum mit Anmerkung des jetzt berührten Umstandes die Vormerkung im Marsche-Diario selbst machen. 4- to. Der Geld-Betrag von der Vorspann wird dem Richter, oder jemand anderen von der Gemeinde, der die Contribution einzutreiben, und zu empfangen hat, übergeben, der für jeden die Vorspann leistenden Bauern m dem Contributions-Buch sothanen Betrag vormerket. 809. ) Idiomate hungarico publicata haec Norma erat ex Consilio R. L. H. ddto 19. Maj’ •W 5129.