Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

20 Wnlh wirklich herannahet, bcy schwcrcsler Verantwortung die unvcrweilte Anzeige an die Orlsobrigkeit machen, damit diese wie ihr hiemit anbefohlen wird, ein solches Thier eben sogleich tüdten, und so verscharren lasse, wie zu Ende des sechsten Funkts wegen der Hunde verordnet worden ist. 9- no. Ist es aber dem Eigenthümer eines Hundes oder eines anderen Thier es bekannt, dass dieses, oder seyn Hund von einem wirklich wülhigen Thiere gebissen, gestreift, oder von dessen Geifer berührt worden sey, so soll derselbe bey gleichmässig schwerer Verantwortung es alsogleich der jewei­ligen Ortsobrigkeit anzeigen, und diese die nämliche Tödtung und Verschar­rung eines solchen Thieres vornehmen lassen, welche im sechsten Punkte we­gen der von Wuth ergriffenen Hunde anbefohlen worden, sich auch keineswegs gelüsten lassen, bey Pferden und Hornviehe vor der Vertilgung die Häute ab­zuziehen, und selbe zu seinem Gebrauche zu verwenden. 10- mo. Sobald ein wüthiger Hund, oder ein anderes wüthiges Thier im Orte selbst ausreisset, oder von anderen Orten herkömmt, hat man gleich Lärmen zu machen, damit man sich hüte, vorzüglich auf die kleine Kinder achtgebe , welche am öftesten gebissen zu werden pflegen , die Hunde und das andere Vieh einsperre, und den wüthigen Hund, oder das wüthige Thier mit gemeinschaftlicher Hülfe tadle, welches, oder welcher sohin auf obgesagte Art zu verscharren, und von der Orlsobrigkeit, die so viel möglich genaue Er­kundigung alsogleich einzuziehen ist, woher der Hund, oder das Thier ge­kommen, wer der Eigenthümer davon gewesen, und ob von demselben nicht etwa ein Mensch, oder einiges Vieh in oder ausser dem Orte angegriffen wor­den sey. Zugleich solle, wenn etwa der wüthige Hund, oder das wüthige Thier aus einem anderen Orte hergekommen ist, jedem benachbarten Orte die also- baldige Nachricht davon gegeben, liiebey auch die Farbe des Hundes oder Thie­res beschrieben icerden, damit man alldort die nämliche Nachforschung zu halten und allem weiterem Unglücke vorzukommen wisse. 1 i-mo. Auf den leidigen Fall als gegen besseres Verhoffen ein Mensch von einem wüthigen Hunde oder einem anderen Thiere gebissen, aufgeritzet, gestreift, oder auch nur von dessen Geifer berühret worden wäre, sind schon alle hierortige Wundärzte durch die allhiesige meclicinische Facultät von dem­jenigen sattsam belehret, was sie zur Rettung eines solchen Verunglückten vor allen anderen alsogleich zu thun haben. Geschiehet also jemanden ein solches Unglück, so soll er sich ja hüten, dass er die Wunde nicht aussauge, weil dieses eben so gefährlich, als der Biss selbst ist, dagegen soll er die Wunde, oder den vom Zahne des wüthigen Hundes, oder anderen Thieres berührten, oder begeiferten Ort mit seinem eigenen Urine augenblicklich wohl aus- und abicasehen, sohin aber ohne min­desten Zeitverlust der nächste Wundarzt in grösster Eil herbeygeruffen icer­den , die verunglückte Person muss aber nicht selbst dahingehen, damit das blos noch in den äusseren Theilen liegende Gift durch die starke Bewegung, vor icclcher sie sich inzwischen überhaupt wohl zu hüten hat, nicht tiefer in den Körper eindringen möge. 12-mo. Wäre aber der Ortswundarzt nicht zu Hause, oder kein Wund- Arzt im Orte selbst wohnhaft; so müssen indessen bis einer von anderwärts liergeholet wird, die in den drey nachfolgenden Punkten enthaltenen Vorsich­ten an der Verunglückten Person augenblicklich um so sorgfältiger, und pünkt­licher angeordnet werden, als wenn man diese nicht in grösster Eil vorkehret, nach der Hand durch alle übrige Mittel nur sehr schwer, oder wohl gar nicht geholfen werden kann.

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