Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

21 13- tio. Wird cin Mensch von einem wüthigen Hunde oder anderem Thiere wirklich gebissen , so kommt es darauf an, ob die Wunde an einem sennich- ten, das ist: adrigen, und mit ivenig Fleische bedeckten, oder aber an einem fleischigen Theile des Körpers versetzet worden sey. Ist sie an einem ädrigen mit wenig Fleische bedeckten Theile, und zu­gleich tief, so muss die Wunde nach geschehener augenblicklicher Auswa­schung derselben mit Urine ohne mindesten Zeitverlust, auch mit lauem Salz­wasser , mehrmals nacheinander ausgewaschen, und dieses durch ein Tüch- lein recht gut hineingerieben werden, damit die Wunde stärker blute, welches das Salzwasser zuwege bringt, und eben dadurch die gute Wirkung mit sich führet, dass das beygebrachte Gift mit dem häufigen Blute aus der Wunde wieder herauslaufe. Ein hiezu taugliches Salzwasser erhält man, wenn man eine Handvoll Salzes in eine halbe Maass warmes, oder wohl laues Wasser giesset, an einem solchen Orte muss man deswegen nur das Salzwasser, und kein Messer brau­chen, weil ein Unerfahrner eine Senne, Nerve, oder Pulsader verletzen, und hierdurch ein anderes grosses Unheil anstellen könnte. 14- to. 1st die Wunde aber an einem fleischigen Theile, als zum Bey- spiele: an der Wade, dem Schenkel, dicken Theile des Arms, und derglei­chen, und ist dieselbe zugleich etwas lief, so muss sie mit einem spitzigen, und scharfen Messer ringsherum und bis in ihren Grund so aufgerilzet wer­den , dass sie von allen Seiten stark blute, und auf diese Art mit dem Blute auch das Gift aus derselben herausgeschwemmet werde: denn weil die Auf­ritzung an einem solchen Theile mit der Gefahr einer anderen schädlichen Verletzung nicht verbunden ist, dagegen aber die Wunde mehr bluten machet, als das Salzwasser allein, so wird dieselbe hier vorzüglich angerathen, doch aber nach dieser Aufritzung allemal noch das Salzwasser zu noch besserer Beförderung des Blutens, wie oben gesagt worden, zu gebrauchen seyn. 15- to. Ist endlich die von dem wüthigen Hunde, oder Thiere immer ei­nem Orte des Körpers versetzte Wunde gar nicht tief, sondern blos in der Oberhaut, oder ist die Haut nur aufgeritzet, oder von dem Zahne des Hun­des oder Thieres gestreifel, auch nur von dem Geifer eines solchen Thieres benetzet, so kann man dem daraus entstehenden Unglücke auf zweierley Weise zuvorkommen, man muss nämlich einen solchen Ort entweder mit einem schar­fen spitzigen Messer so dicht aneinander, als ob man geschrepfet hätte, auf­ritzen, und sofort das Herauslaufen des Blutes durch das Salzwasser noch besser beförderen, oder aber den verletzten, gestreiften oder benetzten Ort selbst mit einem heissen Eisen so stark brennen, dass er auf der Stelle von einer sichtbaren grossen Brandblase, oder Brandblatter ganz bedecket wird, durch welche Brandblase sohin, weil sie Eyter und Materie ziehet, das Gift herauszuschwüren pfleget. Dieses letztere Mittel ist bey den in diesem letztem Punkte benannten Fällen noch sicherer, als das Aufritzen, und wird bey sel­ben daher vorzüglich angerathen. 16- to. Sind diese Vorsichten nach den beschriebenen unterschiedlichen Fällen auf der Stelle , und' genau beobachtet worden, so soll eine solche ver­unglückte Person guten Muths, und der festen Hoffnung seyn, dass durch selbe und den sodann herbeygerufenen Wundarzt, derer einer und der an­dere, wie oben gemeldet bey derley Vorfällen schon hinlänglich belehret ist, das grössere Unglück mit der Hilfe Gottes von ihm noch abzuwenden seyn werde. 17- mo. Wer aber in Anwendung obenbesagter Vorschriften saumselig, furchtsam, oder zu weheleidig ist, und dieselben nicht augenblicklich, o ei

Next

/
Thumbnails
Contents