A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893
Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth
10 §. 23. Jedes Mitglied hat die Pflicht bei den Sitzungen zu erscheinen, oder sein Wegbleiben zu entschuldigen, lieber die Zulässigkeit der Entschuldigungsgründe entscheidet der Vorsitzende, und hat, wenn ein Mitglied ungeachtet wiederholter Mahnungen sich fahrlässig zeigt, hierüber an das Unterrichtsministerium zu berichten. Während der Oster- und Herbstferien sind keine ordentlichen Sitzungen abzuhalten. Die in der Universitätsstadt Anwesenden können jedoch in dringenden Fällen zu außerordentlichen Sitzungen, oder, wenn deren nicht genug anwesend sind, um beschlußfähig zu sein, wenigstens zur Theilnahme an Berathungen oder Besprechungen von dem Vorsitzenden berufen werden. §. 24. Zu einer gültigen Schlußfassung ist jedenfalls die Anwesenheit der Hälfte der stimmfähigen Mitglieder erforderlich, und in den Versammlungen des akademischen Senates muß jede Fakultät mindestens durch Einen Repräsentanten vertreten sein. §. 25. lieber jede Sitzung wird ein Protokoll geführt; dasselbe enthält im Eingänge nebst der Angabe des Tages der Sitzung die Namen der anwesenden, wie der abwesenden Mitglieder, mit dem bei letzteren beigefügten Grunde der Abwesenheit; sodann das Verzeichniß der Nummern jener Geschäftsstücke, welche der Vorsitzende als seit der letzten Sitzung im currenten Wege erledigt, zur Kenntniß der Versammlung bringt; weiter werden die in der Sitzung verhandelten Gegenstände in der Art ausgenommen, daß auf der linken Seite des halbbrüchig geschriebenen Pro- tokolles die Geschäftsnummer, der Referent, und der Inhalt des