A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893
Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth
11 IN Berathung genommenen Stückes; auf der rechten Spalte aber der Beschluß mit der Angabe angeführt werden, ob derselbe einstimmig oder durch Stimmenmehrheit gefaßt wurde. Im letzteren Falle sind die Namen der die Majorität bildenden Votanten sammt den Motiven des Majoritätsbeschlusses, so wie die Namen der in der Minderheit verbliebenen Stimmführer und die Gründe ihres Votums im kurzen aber wesentlichen Auszuge aufzunehmen. Jedes Mitglied hat-übrigens das Recht, zu verlangen, daß sein Separatvotum in Kürze wörtlich in das Protokoll ausgenommen, oder von ihm selbst schriftlich verfaßt, dem Protokolle oderauch dem allenfalls zu erstattenden Berichte angeschlossen werde. Doch ist das Separatvotum tut letzten Falle längstens am zweiten Tage nach der Sitzung dem Vorsitzenden zu übergeben. Das Majoritäts-Votum muß in seinem Wortlaute in der Sitzung endgültig festgestellt werden; nachträgliche Aenderungen sind nicht zulässig. §. 26. Wenn bei einer Sitzung auf Anregung des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes über Angelegenheiten der akademischen Diseiplin z. B. über den Besuch der Collegien mündliche Besprechungen in officieller Weise stattfinden, so soll dieß und das allfällige Resultat derselben am Schlüsse des Protokolles bemerkt werden. Die von Professoren oder Dozenten den Studierenden zur schriftlichen Beantwortung gegebenen Fragen werden dem Sitzungsprotokolle beigelegt. §• 27. Protokollführer ist beim akademischen Senate der Universitäts-Aktuar ; bei den Professoren-Collegien das dem Range nach