A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893

Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth

9 §. 19. Die Mitglieder stimmen nach ihrer Rangordnung. Der Vor­sitzende stimmt mit Ausnahme des Falles, wenn er Referent ist, jedenfalls zuletzt. Zum Ausdrucke eines Beschlusses der Versamm­lung ist die absolute Majorität erforderlich. Bei sich etwa sohin ergebender Stimmen-Gleichheit ist jene Meinung als Beschluß der Versammlung anzusehen, welcher der Vorsitzende beim Votiren beigetreten ist. §• 20. Wenn eine zu verhandelnde Frage das persönliche Interesse eines Mitgliedes berührt, so hat dieses abzutreten. Im Zweifel wird diese Vorfrage mit Ausschluß des Betheiligten von der Ver­sammlung entschieden; dasselbe geschieht, wenn eine Angelegen­heit das persönliche Interesse des Rektors oder Dekans selbst be­trifft, unter dem Vorsitz seines Stellvertreters. §. 21. Der Vorsitzende kann, wenn seine Ansicht mit dem sich er­gebenden Beschlüsse nicht übereinstimmt, diese aussprechen, und dann auch in dem an das Ministerium oder eine andere Behörde zu erstattenden Berichte ausdrücklich als seine besondere Ansicht aufnehmen lassen. §. 22. Glaubt der Vorsitzende die Ausführung eines Beschlusses nicht verantworten zu können, so ist er berechtigt, denselben zu sistiren; doch muß über einen solchen Fall vom Rektor dem Mini­sterium, vom Dekane dem akademischen Senate ohne Verzug Be­richt erstattet werden.

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