A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893
Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth
hieraus für die Professoren entspringenden Mühewaltung angestrebt werde. Bei allen Referaten aber, welche speziell ein bestimmtes Lehrfach betreffen, oder zu welchen besondere Fachkenntniffe erfordert werden, ist der Referent aus den betreffenden Fachmännern des Collegiums zu bestellen. Bei wichtigeren Angelegenheiten kann über Beschluß des Senates oder beziehungsweise des Profesforen-Collegiums auch ein Correferent bestellt, oder die Angelegenheit einem Vorbera- thungs-Comite von drei Mitgliedern zur Prüfung, Aeußerung und Antragstellung übergeben werden. Ein solches Comité ist berechtiget, auch noch ein oder das andere dem akademischen Senate oder einem Professoren-Colle- gium angehörige Mitglied des gesammten Universitäts-Lehrkörpers cum voto informativo beizuziehen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, über das ihm wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung zugetheilte Geschäfts- Stück zu referiren, wenn Inhalt und Umfang desselben dieß möglich machen. Der Vorsitzende kann innerhalb der oben vorgedachten Beschränkungen selbst Referent sein, so wie es jedem Mitgliede frei steht, in Angelegenheiten, welche zur Competenz der Versammlung gehören, Anträge zu machen, und selbe im Wege eines zu präsentirenden Referates zur ämtlichen Verhandlung einzubringen. §• 8. Das Sitzungsreferat wird auf einem ganzen oder halben Bogen derart verfaßt, daß an der linken Seite die Nummer des Geschäftsstückes und sein wesentlicher Inhalt, auf der rechten Spalte der Antrag niedergeschrieben wird.