A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893

Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth

4 weise Dekane selbst, oder von jenem Amtsindividuum übernom­men werden, welches hiezu insbesondere beauftragt ist. §• 4. Currente Geschäftsstücke und Angelegenheiten, wobei offen­bar Gefahr am Verzüge ist, erledigen im Namen des Senates der Rektor, im Namen der Professoren-Collegien die Dekane, und berichten darüber in der nächsten Sitzung aus dem Gestionsproto­kolle. Derlei Präsidial-Erledigungen werden auf ganzen oder halben Bögen und in der bei Sitzungsreferaten üblichen Art ab­gefaßt ; bei Erhibiten, welche in den Akten bleiben, kann die Erledigung auf diese selbst geschrieben werden. Verordnungen in Studiensachen sind überdieß bei den Pro­fessoren und Dozenten sogleich in Cirkulation zu setzen. §. 5. Als currente Geschäftsstücke sind im Allgemeinen jene zu be­trachten , deren Inhalt bloß zur Kenntniß zu nehmen ist, oder bei deren Erledigung es nur auf eine einfache Anwendung der beste­henden Vorschriften in unzweifelhafter Weife ankommt, oder wo­bei es sich lediglich um Verständigungen, Intimation höherer Entscheidungen und Anordnungen handelt. §. 6. Alle anderen Geschäftssiücke müssen in einer Sitzung auf Grundlage von Referaten durch ordnungsmäßig gefaßte Beschlüsse erledigt werden. §. 7. Den Referenten bestimmt der Rektor und beziehungsweise der Dekan in der Art, daß eine möglichst gleiche Vertheilung der

Next

/
Thumbnails
Contents