Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

— 237 ­7. Krankenwärter und Krankenwärterinnen, sollen ohne grosse Noth, oder Erlaubniss des Vorstehers des Lazarets, nicht weit von dem Lazaret, und ihren ausgezeichneten Häusslen gehen: sie sollen auch zur Speisszeit bei handen seyn, und Obsicht halten, dass die Speisen gut zugericht, und warm denen Krancken gereicht werden, welche sie auch zu der Andacht und fröhlichen Muth aufmuntern sollen; wann sie einen Abgang an denen Speisen befinden, sollen sie es also- balden dem Lazaretvatter andeuten. 8. Wann einem Krancken einig absonderliche Speiss oder Tranck geschicket wurde, sollen die Kranckenwärter bey würcklicher Leibsstraf ihnen dieselbe zubringen, und nicht etwan einem andern, oder gar vor sich selbsten behalten. Das Ucbergebliebene oder Ungeniessbare von dem Speiss und Tranck, solle neben das Lazaret in die Erde verscharret werden. 9. Die leeren Zimmer sollen aufs fleissigste gesäubert, und der Putz-Zeug mit Essig und Laugen gewaschen werden. 10. Ohne Befehl des Lazaret-Vatters solle keiner in das Lazaret von denen Krancken angenommen werden; ja er solle auch von ihme selbsten nicht eingelassen seyn, er habe dann von dem Directore Sanitatis oder Eleemosynario, das Zeichen mit sich gebracht; Allermassen der Aus- und Eingang des Lazarets bei Tag und Nacht wohl verwahret sein soll. 11. Die neuankommer.de Krancke sollen in absonderlichen Zimmern von denen Krancken-Stuben durch drei Tag lang gehalten werden, damit die Gestalt der Kranckheit unterdessen offenbar werde. 12. Einen wahrhaftig nunmehro Verstorbenen (dann man vorhin die unfehlbare Gewissheit haben muss) solle der Lazaret- Vattcr ohne allen Verzug durch die Todtengraber und Siech­knecht hinwegtragen, und an behörigen Ort begraben lassen: Anbcy solle alles Bettgewand; dessen Kleidungen, und was er gebraucht hat, verbrennet werden, ausser was von Gold, Silber, Messing, Eisen und dergleichen vorhanden, welche er in dem Essig waschen, fleissig aufzeichnen, und getreulich an einen sichern Ort aufbehalten solle. 13. Der Lazaret-Vatter, noch seine Bediente, sollen nichts zum Geschenk ausser was am Geld, und solches zwar nicht

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