Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

— 238 — ohne der Gegenwart des Artztens, Barbierers, oder Beicht- vatters annehmen, welches auch von diesen dreyen Partheien ingleiehen solle verstanden seyn. 14. Die in dem Lazaret liegende Kranke kömien in Gegen­wart des Lazaret- und Beichtvatters ein Testament machen, welches der Lazaretvatter solle aufbehalten, item sie können auch mündlich ihren letzten Willen aussprechen, wann der Lazaretvatter selben anhöret, in das behörige Buch aufzeichnet und folgends ordentlich verfasset; wann aber dieser abwesend, kann solches auch in Gegenwart zweier Zeugen beschehen, welche hernach einen körperlichen Eyd ablegen müssen. 15. Zu Verhütung einer Feuers-Gefahr solle dieser Vor­steher der emsigste sein, dass alles Brennende zur Nacht aus- gelöschet werde, und solle er ehender nicht schlaffen gehen, biss er vergewisst, dass alles in Sicherheit seye : Hund, Katzen, wie auch allerhand Waffen, sollen in dem Lazaret nicht ver- stattet werden. lö. Denen Kranckenwartern allein, deren einer um den anderen bey denen Krancken wachet, solle ein brennendes Licht bei der Nacht zugelassen seyn, welche Obacht tragen, ob die Krancke nach Vorscreibung des Medici die Artzenei gebraucht haben. 17. Der Priester, Medicus, Barbierer, wie auch alle Kranckenwarter und Bediente der Inficirten, sollen öfters einen gutzubereiten Essig und dergleichen Praeservativ-Mittel wider dieses Uebel zu sich nehmen, und gewüchste Kleider antragen. 18. In Mitten des Lazarets, oder wo es sonst tauglich, solle ein fortwährendes Feuer brennen; Die Zimmer aber sollen unter Tags öfters ausgerauchert werden; Wann einer aus einem Zimmer gestorben; oder sonst widerum gesund worden, solle solches der Ordnung nach gesäubert werden. 19. Keiner aus denen, so io dem Lazaret sind, sollen zur Haltung der Quaranten dahin gesendet, oder gelassen werden, er habe dann zuvor von dem Medico das hierzu gehörige Zeichen erhalten, und solle er sich dann bei Lebensstraf nicht anders wohin, als an das Quaranten-Ort (wessentwegen die Kranckenwarter Obsicht tragen sollen) verfügen.

Next

/
Thumbnails
Contents