Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

234 Krankenwärter über die inficirten Häuser. 1. Welcher von dem Stadt-Magistrat zu einem allgemeinen Krankenwärter der gesperrten Häuser, oder aber besonders von einem Hausvater für sein Haus bestellet wird, soll bey Lebensstrafe nicht in dergleichen Haus eingehen, sondern von aussen auf der Gassen, oder im Vorhofe des Hauses, wenn nur die Zimmer allein gesperrt sind, sich einfinden, und täglich, Morgens 7 Uhr, Mittags um 12 und Abends um 6 Uhr, zu diesen ihm anvertrauten Häusern sich verfügen, und von einem Fenster herab ihr Verlangen schrift- oder mündlich vernehmen ; die Zettel aber sollen nicht zusammen geleget, sondern offen seyn, damit ohne Handberührung die Schrift auf der Erde könne gelesen werden. 2. Das von dem Kranken zu seiner Nothdurftversehaffung herab geworfene Geld, soll er mit einem Löffel aufheben, in Essig waschen, und zu sich nehmen. 3. Die Speisen soll er in einem Korbe, so an einem Stricke hänget, an die freye Luft stellen, und selbe nicht berühren, welche sodenn von denen inwohnenden Leuten aufgezogen werden sollen. 4. Wenn ihm etwas Verdächtiges, oder sonst Wichtiges vorkäme, welches seinen Dienst betritt, soll er getreulich solches denen Uebergehern der Gassen, und vorderst dem Directori andeuten. 5. Keinem in einem inficirten Orte Eingesperrten, oder einem, so die Quaranten hält, soll er auf dessen Bitten Gift, Waffen, oder dergleichen Instrumenta beibringen, womit die Kästen, Thüren, und andere dergleichen Sachen können er­brochen werden, welches auch von denen verbotenen und schäd­lichen Speisen, samt dergleichen Getränke, zu verstehen ist. Sperrer der inficirten Häuser. 1. Dise sollen so wohl in Zuschliess- als Aufsperrung der Häuser sich dem Befehle des Directoris nach verhalten, und wenn sie diesen haben, sollen sie alsobald die I höre und alle Ausgänge genau versperren, und selbe mit einfach- oder doppelten Zeichen, nach Beschaffenheit der Sache verzeichnen.

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