Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
233 — 2. Die ordinari inländischen Bettler sollen vermahnet werden, dass sie in kein Haus, weniger in ein Zimmer ein- gehen, sondern von aussen auf der Gassen, entweder mit einem Glöcklein, oder sonst andern Zeichen ihre Noth erklären, und also das Almosen absammlen, und niemand überlästig sind mit Anstoss- oder Handberührung; denn sonsten sie scharf gezüchtiget werden sollen. Marktrichter, Aufleger und Abträger. 1. Dieser ihre Obsicht soll seyn, nichts vor dem Gottesdienste auf öffentlichem Markte zu verkaufen zu verstatten. Zur Zeit der Pest aber soll allein der Verkauf des Fleisches, der Fische, des Brods, und dergleichen nothwendiger Lebensmittel zugelassen seyn ; das Baum- und andere Obst aber, welches leicht faulet, soll nicht verkaufet werden. Zu solcher Zeit ist die Zufuhr der abgestandenen, geräucherten, und dergleichen Fische, so leicht verderben und stinkend werden, verboten; worunter zu zählen sind die Scldeyen, Weissfische, gesalzene Häringe, und dergleichen. 2. Sie sollen fleissig nachfragen, von wannen, und von was Orte die Waaren beygebracht worden, und ob selbe nicht unterweegs an einem inficirten Orte eingekehret; von welcher Sache denn sie die Obrigkeit ausführlich berichten sollen. 3. Wenn dergleichen Waaren in die Stadt eingelassen werden, soll der Marktrichter, oder dessen Bestellter samt denen Abträgern bey denen Wägen seyn, und, ob die vor der Stadt ausgesetzte Wacht in Herreinlassung diesem ihren Amte nachgelebet, ausforschen. So sollen auch alle Waaren, welche anderst des Rauchens fähig, ausgeräuchert werden. 4. Alsobald sollen sie denen Vorgesetzten Commissarien andeuten, wenn etwas von der Obrigkeit Verbotenes zum Verkaufe eingeführet, oder sonst mit List und Betrug eingebracht worden. 5. Imgleichen sollen sie die jenigen ohne Verzug andeuten, welche die allgemeinen Verkaufsachen bey etwas abgängiger Zufuhr theuerer bieten, maistens aber diejenigen, welche ihrem Wucher zu Nutzen die Sachen frühzeitig abgelöset haben, und hernach um doppelten Werth verkaufen.