Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
- 218 12. Ein ausgesetzter Medicus oder Barbierer solle ohne Unterscheid denen Armen und Reichen dienen, wohl wissend, dass er wegen der Armen aus der Gemeine Säckel bezahlet werde; er solle sich auch hüten, in Abforderung eines allzugrossen Lohns von denen Krancken, welche dazumalen der Mittlen entäussert seyn. 13. Zu jeglicher Morgenszeit sollen die Medici und Barbierer denen Directoribus die Lista derenjenigen einhändigen, welche sie vergangenen Tag oder Nacht besuchet, oder geholfen haben Wachten, uud dero bestellte Commissarien und Aufseher. 1. Wann aus guter Vorsorg der Herrschaften und Vorsteher, in denen Vorstätten einige Schlag- und Zwerch-Bäum zu Abhaltung der fremd Ankommenden aufgerichtet worden seynd, solle die ausgesetzte Wacht von selben Ort nicht weichen, sondern ohne Ansehung einiger Person bey selben die Fremde (auch mit Bedrohung des äussersten Gewalts) anhalten. 2. Diejenige, welche die ordinari Landstrassen umgangen, sollen sie alsobalden von dem Pass hinweg schaffen, wann sie gleich auch sonsten einige Foede vorzuzeigen hätten. 3. Die Pass-Brief (nachdeme der Fremde bey 20 Schritt zuruck gewichen) solle der Schrancken-Commissarius aus- rauchern lassen, und wann er befunden, dass derjenige von einem inficirten Ort ankommen, ihme alsobalden zuruck schaffen : Diejenige Pass aber, so nicht von verdächtigen Orten ankommen, solle er alsobalden denen wegen Einlassung in die Stadt verordneten Commissarien überschicken, welche sodann erkennen werden, ob ein dergleichen fremd Ankommender also gleich in die Stadt einzulassen, oder aber die Quaranten halten solle; welches ingleichen von denen Fuhren der Mobilien, welche an gehörigen Orten auszurauchen seynd, zu verstehen ist 4. Aus denen würcklich mit der Pest behaften Orten sollen einige Waaren, Schiff, noch Personen, nicht eingelassen werden, wann schon an demselben Ort gleichfalls die Pest regierte.