Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
- 217 5. So solleu eie auch einig mit der Pest inficirtes Hauss nicht besuchen, es seye dann zuvor die Erlaubnuss von der Obrigkeit beschehen, allwo er ohne weit schweiffende Reden noch mit den inficirten noch andern Inwohnern desselben Hauss, das, was sein Amt betrifft, verrichten wird. 6. Nichts desto weniger können die ausgesetzte Medici und Barbierer Brief mit einander wechslen, und mit Vorwissen der Obrigkeit wegen Curirung dieses Uebels, Unterred halten. Jedoch sich sclbsten untereinander wohl in Acht nehmen. 7. Nach Beschaffenheit des Orts, solle ein- oder mehr Barbierer verordnet werden, welche über empfangenen Bericht von dem Gassen-Uebergeher, wegen einer auf das neue erkranckten Person auf Befehl des Directoris solche besichtigen, und schriftlich ihme darvon berichten, den Medicum aber zu Vorsorg des Krancken mündlich erinnern. 8. Sollen die Medici und Barbierer mit behertzten Gemüth, jedoch auch mit billiger Behutsamkeit dieses ihnen aufgetragene Amt auf sich nehmen, und gedencken, dass sie von Gott, von welchem aller Gewalt kommet, wegen dieses Christlichen Liebs-Werck dan Lohn zu empfangen haben werden. 9. D ie Barbierer sollen ihre Instrumenta und Zeug rein auch sauber halten, und sich hüten, dass sie bey Leibs-Strai diese vorgedachte Instrumenta zu Dienst der Gesunden nicht gebrauchen. 10. Wann ein Medicus oder Barbierer aus eigenen Fleiss und Wissenschaft, und in der That selbsten bey gethanen Kuren wider die Pest und Petetscben einiges Mittel erfindet, jedoch nicht offenbarete, solle er vor einen treulosen Mann gehalten werden, wann er dergleichen Erfahrenheit dem Nutzen der Gemeine nicht zukommen lassen wolte; wann aber mittelst seines Paths damit geholffen wurde, solle die Obrigkeit gedacht seyn, sich gegen einem solchen danckbarlich zu erzeigen. 11. Keiner aus denen Barbierern solle die Cur eines Kranken auf sich nehmen, er seye dann hierzu von dem Directore oder Gassen-Uebergeher ermahnet worden, jedoch kann er in solchen Fall diese beyde hiervon ermahnen, wann etwan solches in Vergessenheit oder sonst verhindert worden wäre.