Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
- 216 Oberen, sich in solches \Verek nicht einmisohen; es wäre dann der ordinari Ausgesetzte abwesend, und ein Krancker im Todts-Kampff begriffen, allwo er dergleichen geistliche Hülf höchst vonuöthen hätte. Medici, Apothecker, Barbierer, Wund-Aertzt, Bader etc. 1. Keiner aus diesen solle nach Publicirung dieser Ordnung von dem Ort, wo er sich bis dahin befunden, ohne Vorwissen selbigen Orts Herrschaft weichen, welche aber hierwider handlet) werden, sollen mit einer zimlicken Geld-Straf abgestraffet, und noch darzu 3 Monat lang in dem Lazaret, oder einem andern inficirten Ort, denen Krancken allda ohne einige Besoldung dienen. 2. Jeglicher aus denen Medicis, Barbiereru und dergleichen, solle fleissig dahin trachten, wie er die Natur und Eigenschaft dieses eingerissenen Uebels erforsche, und hernach Sorg habe, wie er seine Artzeney-Mittel so wohl zu Curir- als Praeser- virung richten möge. 8. Alle Materialisten, Apothecker, Lemoni-, Gewürtz- Krämer und dergleichen, sollen vor eingerissener Pest genügsame nöthige Waaren ihnen Selbsten verschaffen, wie oben bey dem ersten Articul gesagt worden, widrigen falls sie die Gerechtigkeit zu ihrer Handlungs-Führung Sollen verlohren haben ; zu welchem Ende dann die Medici der Stadt dergleichen Gewölber visitiren, und den Abgang deren Sachen der Obrigkeit andeuten sollen. Damit man bey Zeiten darvon kann Vorsehung tinin. 4. Ein jedweder ausgesetzter Medicus, Barbierer und dergleichen, solle das ihme auferlegte Amt und Ort bey Curir- und Besuchung der Krancken nicht überschreiten, auch andere verdächtige Häuser meiden, beynebens sich von dem Eingang des Lazarets, Gesellschaft der ausgesetzten' Medicorum und Barbierer enthalten, mit welchen er auch ausser der Obern Erlaubnuss keine Brief wechslen solle, sondern er wird das ihme anvertraute Hauss, Spital, oder Lazaret in seiner Gegend zu versehen, Obsicht haben.