Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

— 211 — 34. Weilen auch mit gröster Behutsamkeit der Gottes- Dienst in denen Kirchen bey dergleichen schwebenden Gefahr zu verrichten; ja bey gar starck grassirender Pest öffentlich gar auszulassen ist, als solle nur aufs höchste denenjenigen, welche annoch wohl gesund, zu ihrer absonderlichen Andacht die HH. Sacramenta öffentlich dargereichet werden. 35. Alle Music, Spiel, Tantz- und öffentliche Schau-Plätz, sollen bey wurcklieher Straff verbotten seyn. 36. Niemand, wer der auch seye, solle zur Zeit der Pest, oder wann selbe schon nachgelassen (welches den Juden zum schärffesten verbotten wird) weder heimblich noch öffentlich, oder auch auf dem Tändel-Marek etwas von alten Kleydern, Beth-Gewand, oder andern Haussrath, verkauflfen, sondern, wann dergleichen Verkauflfer betretten wurden, sollen sie, andern zum Exempel ernstlich abgestraffet werden, es seye dann, dass dergleichen Mobilien die Directores Sanitatis nach reiflfer Ueberlegung befunden, dass solche in keinem inficirten Ort gelegen, noch hergebracht worden sey, in welchem fall diese Vorsteher auf solch-vorkommende Sachen ihre Sigill auftrucken, und also zu verkauflfen erlauben werden. Die übrige aber, so dergleichen nicht haben, sollen der Straf unterlgen. 37. Wann nun aus Göttlicher Barmhertzigkeit die leidige Seuche nachlasset, so solle über öffentlichen Ruf und afifigirte Patenta jedermann kuud seyn, bey würcklicher Lebens-Straf treulich zu offenbaren diejenige Häuser, Zimmer und allerhand Haussrath, welche, obwohlen eine kurtze Zeit eine inficirte oder verdächtige Person gebraucht hat, damit nicht mit deren Gebrauch die Seuch wiederum einreisse, sondern es sollen dergleichen Sachen gereiniget, und die hierzu Verordnete denen Eigenthümern eingehändiget werden. 33. Es solle auch kein Obrigkeit einem Fremd-Ankom- menden einen Pass ertheilen, er seye dann gantzer 14. Tag an dem Ort gewesen oder er habe gewisse Gezeugnuss der Gesundheit halber des Orts, von wannen er kommen, auf­zuzeigen. 39. So wohl die weltlich- als geistliche Obrigkeiten, sollen die Gross des Verbrechen derjenigen, welche dergleichen gute 14*

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