Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

gemacht, da aber derenkeines vorhanden, aus der Gemeinde- Cassa bezahlet werden. 28. Sollen gewisse und geschworne Personen bestelt werden, welche die wegen der Pest verdächtigen Häuser mit einem ein­fachen, die wirklich Inficirten aber mit einem dopelten Kreuze bezeichnen und vesperren, auch keinen einzigen Menschen innerhalb vierzig Tagen heraus zu gehen verstatten solle; denen andern Beschauern aber liegt ob, dass sie täglich vor dergleichen Häuser gehen, der dainnen Wohnenden ihre Noth- durft ausforschen, und ihnen so wohl die Nothwendigkeit an Victualien als Medikamenten verschaffen. 29. An denen Orten, allwo kein Lazaret ist, solt ein besonderes Ort bestimmet werden, welches so wohl für die Inficirten, als die, welche die Quaranten halten, tauglich seyn mag; welches ingleichen von denen Wohnungen des Beicht­vaters, Barbierers, und anderer hierzu gehörigen Bedienten zu verstehen ist. 30. Wenn wegen einer bösen Krankheit entweder in der Stadt, oder in der Gegend von 3 Meilen einiges Anzeichen sich verspüren licsse, soll der Vorsteher oder Richter des Orts, bey Verlierung seines Amts und Gerechtigkeit, alle Kirch- und öffentlichen Marktäge verbieten. Die Zufuhr des Holzes und anderer höchst nothwendigen Sachen soll ausser der Stadt, bey dem hierzu gerichten Feuer abgeleget werden, worüber der Markrichter fleissige Obsicht tragen soll, dass dergleichen Sachen des Stadt unfehlbar zugebracht werden. 31. Zur Zeit der Pest solle niemand in die Wein- oder Brand­wein-Häuser (ausgenommen der Fremden) eingelassen weiden, sondern es solle ein jedwederer Hauss-Vater zu Vorsorg der Sein igen dergleichen Getränck in seinem Hauss vorhin haben. 32. Zu denen Kinds-Tauffen sollen nicht mehr als 3 Ge­vatters-Leut: zu denen vornehmem Hochzeiten ausser dem Bräutigam und Braut 12. Gäst, bey denen Gemeinen aber nur G. und zwar gesunde Männer zugelassen werden. 33. Die geistliche Obrigkeit solle die öffentliche Gebetter und Processionen dem Volck einstellen, wann einige Gefahr der Pest verspühret wird, und solches so lang, biss das gantze Land von derselbigen gäntzlich befreyet seye.

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