Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
- 209 Regenten, Verwalter und Pfleger strenge Rechenschaft werden geben müssen, wen sie einige Fremden ohne authentische Fehde oder ganz ohne selbe eingelassen haben; weswegen sie von denen kaiserlichen und königlichen Landgerichten dieser ihrer grossen Nachlässigkeit halber, in einer so wichtigen Sache, zur billigen Strafe gezogen werden sollen. 23. Weil die vollkommende Anzahl der Zeugen in Verfertigung eines Testaments eines Inficirten zur Zeit der Pest nicht zugelassen werden kann; als soll von dem Magistrat, oder des Orts Herrschaft ein Burger, so allezeit eines guten aufrechten Wandels gewesen, zu einem geschwornen Notario gesetzt werden, welcher des Testirenden letzten Willen verfasse; welches Testament denn auch künftig gültig seyn soll, wenn nur noch ein Zeuge vorhanden, welcher betheuren kann, dass er den vorermeldeten Notarium an dem Orte gesehen, oder gehöret habe; jedoch soll mit dieser Vorschreibung eines andern Orts Gerechtigkeit nicht benommen werden. 24. Auf gleiche Weise sollen, anstatt der sonst ordinari von denen Gerichtern und Stadt-Magitraten bestellten Gerichtspersonen, andere bestellet werden, welche in den inficirten Häusern die Inventuren der Mobilien vornehmen, welche Mobilien auch durch die Säuberer der Stadt gereiniget werden sollen. 25. Auf Unkosten der Gemeinde sollen neben denen ordinari, auch noch andere Siechknechte und Todengräber für die Pest-lnfection bestelt werden, also, dass diejenigen, welche in dem Lazaret dienen, nicht zur Austragung anderer Toden- körper, oder deren, welche die Quai’anten halten, zugelassen werden; und sollen diese Leute an abgesonderten Orten wohnen. Man soll auch denen in dem Lazaret an der Pest Gestorbenen besondere Gräber von denen, welche in anderen Häusern verschieden, auszeichnen. 20. Zn Bezahlung dieser vorgedachten Leute, soll jegliches Ort seine Gemein-Cassa dargeben, und so wohl die Herrschaft als Unterthanen darzu einwilligen. 27. Die Unkosten für die Inficirten, welche zu ihrer Cur, oder Erdebestättigung sind ausgelegt worden, sollen hinwiederum von ihren Verlassenschaften, oder Erbtheilen gut 14