Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

207 — sie wohl Acht haben, damit nicht der ausgesetzte Prister oder Pfarrer ohne Unterscheid denen Kranken und Gesunden die H. H. Sacramente darreichen, sondern es soll diesem Prister anbey noch einiger zugesellet werden; welchen wenn der Pfarrer des Orts nicht annehmen wollte, noch auch einen andern für ihn stellete, soll die weltliche Obrigkeit bey solchem vorhendenen Nothstande befugt seyn, einen solchen Gesell- prister zu verordnen, und demselben bey beforstehender Gefahr aus denen Zehenten und Einkünften der Pfar seine Unter­haltung auszeichnen. 15. Imgleichen sollen die Herrschaften zeitliche Vorsorge in Verordnung der ihnen und der Gemeinde geschwornen Medicorum, Barbierer und Bader thun, damit sie bey ein- reissender Krankheit nicht von der Stadt fliehen, sondern dem Orte, wovon sie bis dahin ihre Unterhaltung gehabt, treulich dienen; welche sodenn auce sich um Mitgesellen umsehen sollen. Wenn aber die Menge dergleichen Leute vorhanden wäre, können einige von denenselbigcn, jedoch mit ausdrücklicher Erlaubniss des Orts Obrigkeit, an andere Orte zu verreisen entlassen werden. IG. Meistens aber, und zwar bey wirklicher Strafe soll beobachtet werden, dass die Barbierer und Bader auf keine Weise ohne Unterscheid zu jeglichen Personen gehen; sondern es soll einer im Lazaret für die wirklich mit Pest Behafteten, ein anderer für die in dem Gesundenspital, oder dem Orte, allwo man die Quarantenam hält, und denn einer, welcher die Kranken oder Gesunden in denen verdächtigen Häusern be­suchet, bestellet, und ihnen eine monatliche oder jährliche Besoldung ausgeworfen werden. 17. Dieses zwar, so vorbesagt, ist zu vestehen von einem solchen Orte, allwo die Aerzte und Barbierer in der Menge vorhanden sind; in denen kleinern Städtlein aber, alwo bis­weilen nur ein Medicus, oder ein und anderer Barbierer gefunden wird, sollen die Barbierer und Bader nach Rath des Medici denen Gesunden und Kranken ihre hülfe leisten. Wenn aber der Medieus selbsten einige Kranken zu curiren sich unterfinge, soll er auch der Instruction, welcher die Inficirten naehleben müssen, unterworfen seyn.

Next

/
Thumbnails
Contents