Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
— 206 nnvergewissert stünden, soll der Fremde einen körperlichen Eid ablegen, dass er innerhalb jüngst verwichenen vierzig Tagen an keinem inficirten Orte gewesen sey. 9. Soll in das Land aus denen nur in etwas inficirten Orten nichts von lein- noch wollenen YVaaren einzuführen verstattet, sondern bey dero schon wirklicher Betrettung in dem Lande schieinigst zuruck geschafifet werden; wenn aber solche weiter in dem Lande begriffen wären, sollen selbige mitt Ueberstehung einer strengen Quarantenae, an einem von denen Leuten ent- ferneten Orte an frischer Luft ausgestellet werden. 10. Die Quarantena, (welche allezeit auser denen Städten und Flecken zu halten) soll also beobachtet werden, dass an dass hiezu ausgezeichnete Ort kein der bösen Krankheit halber Verdächtiger eingelassen, sondern die mit der Krankheit Behafteten in die Spitäler und Lazarete eingenommen werden, damit niemand Noth halber verderbe. 11. Die Häuser, Gassen und Abflüsse sollen, so viel möglich ist, rein und sauber gehalten werden. 12. Keiner von denen auswendigen Betlern, welcher nicht in demselbigen Orte oder Bezirke von Jugend auf seine Aufenthaltung gehabt, geduldet werden; welche aber noch von einigen Kräften sind, solen gemeine leichte Arbeit verrichten, die Auswendigen aber aus dem Lande geschaffet werden. 13 Wenn schon wirklich die Pest eingerissen, sol kein Bettler unter der Gemeinde gelassen, sondern da selber von der Krankheit oder äussersten Noth angegriffen würde, und dahero sich selbsten die nothwendigen Lebensmittel nicht verschaffen könnte, in die inwendig aufgerichteten Spitäler eingenommen werden; wogegen aber die Landläufer und Starken, andern zum Abscheu an die Schandsäule gestelt, und da sic hierüber noch betreten würden, mit dem Staubbesen abgestrafet werden sollen; welches der Sachen Beschaffenheit nach von denen inländischen Bettlern, wie auch von allen so dergleichen Gesindel auf halten, zu verstehen ist. 14. Sollen die Vorsteher und Stadtobrigkeiten fleissigst dahin bedacht seyn, dass bei einreissender Pest erfarne Beichtväter ausgesetzt werden, welche denen verdächtigen oder inficirten Personen in der Seelsorge beystehen. Beyuebens sollen