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Zur Einführung in die Papyrusausstellung der Königl. Museen in Berlin
36 Philadelphia bei zwei Bürgern von Antinoe, der von Hadrian gegründeten und privilegierten Stadt der „Neuen Hellenen“ wagt (No. 137). Diese aber wenden sich an den Rat der Vaterstadt: „ihr wißt, erhabene Herren, daß wir von allen sonst geltenden Liturgien befreit worden sind nach Verordnung des göttlichen Hadrian, des Gründers unsrer Stadt“ und bitten, der Rat möge höheren Orts Vorstellungen deswegen erheben. Die Form der Eingabe hat auch der kirchengeschichtlich wichtige Libellus, der in der Christenverfolgung unter Decius dem Christen das Mittel gewährt, sich das geforderte Opfer vor dem Kaiserbilde bescheinigen zu lassen und dadurch vor Verfolgung bewahrt zu bleiben. Man schreibtnämlich an die „Opferkommission“: „wie ich stets den Göttern geopfert habe, so habe ich auch jetzt unter eurer Aufsicht vorschriftsmäßig geopfert, Trankopfer dargebracht und vom Opferfleische genossen; deshalb bitte ich, mir dies zu bestätigen“. Das geschieht durch einen kurzen Vermerk der genannten Kommission (No. 142). Die Privaturkunde wird ursprünglich auf demselben Papyrusblatte zweimal geschrieben; der erste Text wird zusammengerollt und versiegelt, während der zweite zwar gerollt wird, aber offen bleibt. Die Aufbewahrung übernimmt ein beliebiger Privatmann als „Urkundenbewahrer“ (No. 108). Bald aber schrumpft die erste Niederschrift zu einigen Notizen über den Inhalt zusammen, und nur die zweite enthält den vollen Text des Vertrages (No. 112). Sobald die Niederlegung einer Ausfertigung im Amtsarchiv sich einbürgert, fällt die doppelte Niederschrift auf einem Blatte weg; auch die einfachste Form, der im Briefstil abgefaßte sogenannte „Handschein“, kann auf Antrag im Archiv deponiert und damit rechtlich wirksam gemacht werden. Im übrigen ist der Urkundenstil, infolge der erwähnten Benutzung von Berufsschreibern, außerordentlich gleichartig, wenn auch örtliche Besonderheiten, am stärksten in Alexandrien (No. 114, 115), bestehen bleiben.