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Zur Einführung in die Papyrusausstellung der Königl. Museen in Berlin

33 — kehrs, besitzt in den Papyrusurkunden ein unvergleichlich reiches Material, das der Paläographie hier mehr als in irgend einer andern Periode des Altertums sicheren Boden verschafft. Aber vielleicht den größten Gewinn ziehen aus der Fülle der Dokumente die Wirtschaftsgeschichte und die Rechtsgeschichte, einen Gewinn, der weit über Ägypten hinaus greift und sowohl Griechenland wie Rom in ein helles Licht rückt. Wenn im folgenden ein gedrängter Überblick versucht wird, so muß bei der Beschränktheit des Raumes das Unterscheidende der Perioden hinter dem Gemeinsamen zurücktreten. An der Spitze des Staates steht der König, seit Au­gustus der Kaiser, der seine in Ägypten monarchische Ge­walt durch einen Statthalter ausüben läßt. Von der Haupt­stadt Alexandrien bis in das kleinste Dorf, von den Zentral­behörden bis zum Dorfschreiber, reicht ein streng organi­siertes Beamtenheer, das den Willen des Herrschers durch eine bis ins kleinste gehende Verwaltung» ausführt. Ob­gleich es privilegierte Klassen gibt, so bleibt doch für die Selbstverwaltung nur geringer Raum; erst im Laufe des zweiten Jahrhunderts n. Chr. beginnt sie sich auszubreiten. Unbedingte Richtschnur sind die vom Monarchen er­lassenen Gesetze und Verfügungen, deren Form bald der Stil des Gesetzes, bald der Brief, bald die kurze Rand­bemerkung ist. Durch einen Brief erledigt der Kaiser Tra­jan die zwar rechtlich klare, aber praktisch schwierige Frage nach dem Erbrecht^ der Soldatenkinder (No. 120): „ich weiß, mein Simmius, daß denjenigen, welche im Feldlager erzeugt worden sind, kein Anspruch an das Vermögen des Vaters zusteht; das schien auch nicht ungerecht zu sein, da diese sich ja gegen die Disziplin vergangen hatten. In­dessen ergreife ich gern die Gelegenheit, einer strengeren Bestimmung meiner kaiserlichen Vorgänger eine mildere Deutung zu geben, indem ich verfüge, daß die während der Dienstzeit erzeugten Kinder zwar nicht gesetzliche 3

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