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Dr. Georg B. Gruber: Ueber Wesen und Wertschätzung der Medizin zu allen Zeiten

34 Ein Wallfahrtsort für Kranke wurde diese hohe Schule — und Hartmann von der Aue lässt demgemäss seinen »armen Heinrich« nach Salem wandern. Hier sei auch die teilweise Mitteilung eines Gesetzes gestattet, das Friedrich II., der vorhin erwähnte Hohen­staufenspross, erliess. Aus seinen Bestimmungen kann direkt auf die Bedeutung geschlossen werden, die man der ärzt­lichen Kunst und Wissenschaft zumass, kann ausserdem ersehen werden, welch ein kluger Fürst und Regent dieser Kaiser war1): I. »Von den Aerzten und Wundärzten.« a) »Praktizieren darf in allen ärztlichen Fächern (auch in Chirurgie) und den Titel eines Arztes führen nur, wer in Salem die Prüfung bestanden und vom Kaiser oder dessen Stellvertreter die staatliche Erlaubnis erhalten hat. Zuwiderhandelnde erhalten Strafe an Geld und Gut und 1 Jahr Kerker.«*) b) »Bevor der Arzt zur Prüfung zugelassen wird, muss er 3 Jahre Logik, 5 Jahre Medizin und Chirurgie gehört und 1 Jahr unter Leitung eines erfahrenen Arztes prakti­ziert haben.«3) c) »Geprüft werden die Aerzte aus den echten Büchern des Hippokrates, des Galen und des Ebn Sina.« d) »Der Chirurg muss gleichfalls den Nachweis führen, dass er die Professoren gehört und ein Jahr die Teile des Studiums betrieben hat, welche die Chirurgen notwendig haben, besonders die menschliche Anatomie.«4) *) Mitgeteilt nach Baas, Gesch, d. Med., S. 221 u. f. *) Auch heute muss bekanntlich im Deutschen Reich der geprüfte Kandidat der Medizin vom Reichskanzler bezw. von seinem Vertreter im betreffenden Bundesstaat »behördlich approbiert* werden. ®) Entsprechend heutigen Tages: 9 Jahre Gymnasium, 5 Jahre Studium, 1 Jahr Medizinal-Praktikum. 4) Auch heutigestages fordert man von einem wirklichen Spezialisten spezielle Ausbildung in seinem Fache. Vgl. Ebstein, W., »Scharlatanerie und Kurpfuscher*, Stuttgart 1905, S. 45: »Das sollte sich aber jeder

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