Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával
35 1778 zum Erstenmal der Fall auf: dass für die aus Mähren und den übrigen deutschen Provinzen der Monarchie in die ungarischen Bergwerke zu transportirenden Individuen die auflaufenden Ver pflegskosten durch die betreffenden Kreisämter aus dem Vermögen der Transporti r t e n , oder; wo dieses nicht möglich — aus dem königlichen Aerar zu entnehmen sind. (Codex Toni. II. pag. 766. Nr. 755.) Von nun an erscheinen in den Verwaltungs-Normen des Landes die Verpflegsgebühren näher bestimmt: Mit Erlass des königl. ung. Statthaltereirathes vom 18. Feber 1786 wird festgestellt: dass lür Knaben, die aus dem Waisenhause in die Lehre gegeben werden, dem Lehrmeister aus dem Institutsfonde durch 3 Jahre 18 fl. auszufolgen sind. (Codex Tom. III. Sect. I. pag. 209. Nr. 941.) Ein königl. ung. Statthalterei-Erlass vom 18. December 1786 ordnet: für kranke Colonisten 4 kr. Verpflegskosten. (Codex Eom. III. Sect. I. pag. 315. Nr. 1031.) Ein königl. Decret vom 1. Mai 1787 bestimmt für krüppelhafte und mit Schäden behaftete Soldaten-Weiber und deren Kinder die Versorgung in Civil-Siechenhäusern per Kopf zu 6 kr. täglich. (Codex Tom. III. Sect. I. pag. 368. Nr. 1079.) Mit königl. Decrete vom 25. Feber 1788 wurde die Verpflegsge- bühr bei Abschiebung der Bettler im Alter über 15 Jahren mit 3 kr.— unter 15 Jahren mit 1 ‘/2 kr.; — für die in die Arbeitshäuser abgelieferten muthwilligen Bettler und Landstreicher aber im Alter über 15 Jahren mit 4 kr., unter 15 Jahren mit 2 kr. täglich festgesetzt. (Codex Tom. III. Sect. I. pag. 463 N. 1146.) Zum Schutze der Landesbewohner wurde festgesetzt: dass bei Epidemien die Medicamente ex cassa domestica der Jurisdictionen zu bestreiten sind. — Statthalterei 16. Jänner 1789. Königl. Decret v. 16. Jänner 1790. )Codex Tom. III. Sect. I. pag. 526. Nr. 1205; — pag. 595. Nr. 1275.) Im Interesse der Verpflegung der armen Kranken befiehlt eine allerhöchste Entschliessuug; dass die Realitäten und Kapitalien der aufgelassenen Kapellen dem weltlichen Spitalfon de einzuverleiben sind. Königl. ung. Statthalterei 8. Feber 1793. (Codex Tom. III. Sect. I. pag. 688 Nr, 1341.) Die königl. ung. Regierung hatte alle ihre Sorgfalt dahin gewendet: dass die Kapitalien der zum Frommen der a r m e n Kranken gestifteten Fundationen, wie auch der bestehenden Hospitäler und Krankenhäuser*) gesichert sein mögen. Königl. ung. Statthalterei-Erlass 16. August 1796. (Codex Tom. III. Sect. I. pag. 777. Nr. 1116.) *) Die — mit der Publication des erwähnten Erlasses zur allgemeinen Kenntniss gebrachten Wohlthätigkeits-Institute (welche denen hier unter 2) aufgezählten annoch anzureihen wären) — sind folgende : . 1) das Xenodochium „Set. Josephi extra muros“ in Kremnitz; 2) die Harian'sche Fundation in Güns; 3) das Xenodochium gremiale in Stuhlweissenburg; 4) das Armen-Institut in Oedenburg ; 5) das Xenodochium civitatis Cibinensis; 6) das Armenhaus und Xenodochium des Fiumaner Gubemiums ; 7) das Xenodochium zu Alsó-Stubna im Thuróczer