Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

33 ^ ie dieses —mit strenger Wahrung der Gleichberechtigung beider Reichs­hälften — durchzuführen sei ? das zu erörtern — wird die Aufgabe des Schlusswortes dieser Schrift sein. Dass aber mit Rücksicht auf die politisch-sozialen Verhältnisse der ungari­schen Kronländer — neben der gemeinsamen Pharmacopoea hungaro-austriaca — dennoch ei ne eigene ungarische Arz­neitaxe auch fernerhin einzuhalten sein dürfte — glaube ich — mit Zustimmung aller Billigdenkenden —auch schon hier offen aussprechen zu müssen! 4) Einbringung und Leistung der Krankenverpflegskosten. Was die Vergütung der Kran ken- Ver pflegskosten für Angehörige der österreichischen Reichshälfte in den ungarischen Anstalten. — wie für ungarische Landesangehürige in den jenseitigen Instituten betrifft: so war dieselbe eigentlich erst seit Beginn des gegenwärtigen Jahrhunderts zum Gegenstand eingehender Verhandlungen geworden, — bis endlich zwischen den Ländern der ungarischen Krone und der österreichischen Reichshälfte lm J. 1814 die „unentgeldliche Verpflegung“ auf Grund der Reciprorität festgestellt; seit 1850 aber wiederum aufgehoben worden war. — Diese unentgeldliche Verpflegung von Seite Ungarns war in vielen Instituten des Landes — sogar auf Fremde ausgedehnt worden. Entwicklung dieser Verwaltungs-Angelegenheit. Es ist immerhin denkwürdig, dass von Ungarn — aus den frühesten Zeiten r? J c* „Beispiele über die Art der V e r g ü t u n g der K ranke n-Ver- p f 1 e g s k o s t e n“ in vaterländischen Urkunden aufbewahrt erscheinen : Carl I, König von Sicilien ordnete nämlich im October 1278 an: dass die, in der belagerten Burg eingeschlossenen schwer erkrankten bei­den ungarischen Knaben Stephan und Nico laus sorgfältigst gepflegt werden mögen: ..mandamus, quatenus expensas omnes necessarias tam in medicis, quam in aliis pro victu pueris ipsis et eorum nutricionibus facere studeas, Nos enim expensas. . . . cum ormi integritate tibi . . . restitui faciemus.“ (Codex Toni. I. pag. 76. Nr. 128.) Einer geschichtlichen Ueberlieferung zufolge soll im J. 1506 in Aba- falva nächst Putnok einer Amme für die Pflege und Erhaltung eines Säuglings eine monatliche Gebühr mit 4 fl. angeboten worden sein. (Codex Tom. I. pag. 195. Nr. 320.) Dass eine geregelte politische Verwaltung in Ungarn überhaupt erst seit der Errichtung des k ö n i g 1. ungarischen Statt- haltereirathes möglich geworden — ist einleuchtend. Wenngleich es nicht Aufgabe dieser Schrift sein kann, Erörterungen über die im Lande übliche Verpflegs weise zu geben, weil die Sorge hiefür nur ein Gegenstand innerer Angelegenheiten sein kann: so mögen dennoch einige Daten über die allmäliche Entwicklung der

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