Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával
25 3) Pharmacopoea und Arzneitaxe. Da eine organisch-geregelte politische Verwaltung in Ungarn überhaupt nur seit Einsetzung des königl. ungarischen Statt- h a 11 e r e i - R a t h e s iin J. 1724 möglich geworden war; konnte auch das, von einer geordneten Sanitätspflege unzertrennliche Apotheken- Wesen erst dann zur eigentlichen entsprechenden Entwicklung gelangen. Jedoch war die, von der obersten Landesbehorde mit Sorgfalt geregelte, überwachte und geleitete selbstständige ungarische Pharma c i e gar bald in das Feld der centralen Verwaltungs-Angelegenheiten einbezogen, insofern nämlich die „Pharmacopoea austriaca provincialis“ (ungeachtet dieses ihres näher bezeichnenden Beiwortes) sammt der „Wiener Arzneitaxe“ zufolge allerhöchsten Entschliessungen auch für Ungarn geltend — anbefohlen worden war. Nur kurze Zeit vor 1848 war es dem Lande vergönnt: ohne eine eigene Pharmacopoea — wenigstens seine eigene Arzneitaxe festzustellen; was jedoch nach dem erwähnten Jahre wiederum sein Ende hatte. Entwicklung dieser Verwaltungs-Angelegenheit. Es unterliegt keinem Zweifel: dass Ungarn seit seinem Beginn „als selbstständiges Königreich“ im J. 1000 ehr. Z. auch sogleich mit Kloster-Apotheken versehen war; denn — König Stephan d. H. gründete im J. 1015 zu P é c s v á r a d ein Kloster für die frommen Väter des h. Benedict, denen von ihrem Ordensgründer „die Ausübung der Arznei“ zur besonderen Pflicht gemacht wurde, wie sie solche in ihrer Gründungs-Ahtei zu Monte Casino zu pflegen gehalten waren. Dass die frommen Väter diese ihre Pflicht auch in Pecsvärad übten — ist aus der Gründungs-Urkunde klar ersichtlich, laut welcher dem Kloster „zum Dienste der Kranken 4 und zum Dienste der Bäder 6 Diener gestiftet erscheinen. Demnach waren die Patres Benediclini nicht nur Glaubenslehrer, sondern auch H e i 1 k ü n s 11 e r, die ihre Kranken theils ärztlich behandelten, theils mit Arzneien zu versehen hatten. Zur Aufbewahrung und Bereitung dieser Letzteren musste auch nothwendigerweise im Kloster oder im Hospital eine besondere Räumlichkeit bestimmt werden, welche Laboratorium oder wie anders genannt werden mochte. — Dass in diesem Laboratorio die, zu Arzneien nöthigen Stoffe, nach Bedarf gepulvert, gesotten, destillirt, präparirt u. s. w. werden mussten, ist einleichtend, — welche Beschäftigung man dazumal „Physic, Chemie auch Alchymie“ nannte und welche Arbeiten die frommen Patres, wenn sie heile n wollten, gleichfalls zu verrichten hatten. — Gleichwie es aber erwiesen ist: Dass die Chirurgie „als besonderer Zweig der Medizin“ dadurch entstanden war, weil Papst Gregor IX im J. 1230 in den Canonibus ecclesiasticis Libr. III. Tit. V. Art. 9 allen Geistlichen „solche ärztliche Hilfe, die mit Blulver- giessen verbunden war, d. i. chirurgische Operationen auszuüben“ strengstens verboten hatte — und die frommen Väter im Drange „dennoch helfen zu wollen“ diese Leistungen ihren — mit schneidigen Instrumenten zu handtieren schon eingeübten und zum Rasieren der Tonsur bestimmten Kloster- Dienern überlassen mussten; ebenso ist es wahrscheinlich und tolgerichtig: