Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

II. Védelem nyujtás a szomszéd- és külországoknak, saját jólétünk biztositásával

25 3) Pharmacopoea und Arzneitaxe. Da eine organisch-geregelte politische Verwaltung in Ungarn überhaupt nur seit Einsetzung des königl. ungarischen Statt- h a 11 e r e i - R a t h e s iin J. 1724 möglich geworden war; konnte auch das, von einer geordneten Sanitätspflege unzertrennliche Apotheken- Wesen erst dann zur eigentlichen entsprechenden Entwicklung gelangen. Jedoch war die, von der obersten Landesbehorde mit Sorgfalt ge­regelte, überwachte und geleitete selbstständige ungarische Phar­ma c i e gar bald in das Feld der centralen Verwaltungs-Angele­genheiten einbezogen, insofern nämlich die „Pharmacopoea austriaca pro­vincialis“ (ungeachtet dieses ihres näher bezeichnenden Beiwortes) sammt der „Wiener Arzneitaxe“ zufolge allerhöchsten Entschliessungen auch für Un­garn geltend — anbefohlen worden war. Nur kurze Zeit vor 1848 war es dem Lande vergönnt: ohne eine eigene Pharmacopoea — wenigstens seine eigene Arzneitaxe festzustellen; was jedoch nach dem erwähnten Jahre wiederum sein Ende hatte. Entwicklung dieser Verwaltungs-Angelegenheit. Es unterliegt keinem Zweifel: dass Ungarn seit seinem Beginn „als selbst­ständiges Königreich“ im J. 1000 ehr. Z. auch sogleich mit Kloster-Apo­theken versehen war; denn — König Stephan d. H. gründete im J. 1015 zu P é c s v á r a d ein Kloster für die frommen Väter des h. Benedict, denen von ihrem Ordensgründer „die Ausübung der Arznei“ zur besonderen Pflicht gemacht wurde, wie sie solche in ihrer Gründungs-Ahtei zu Monte Casino zu pflegen gehalten waren. Dass die frommen Väter diese ihre Pflicht auch in Pecsvärad übten — ist aus der Gründungs-Urkunde klar ersichtlich, laut welcher dem Kloster „zum Dienste der Kranken 4 und zum Dienste der Bäder 6 Diener gestiftet erscheinen. Demnach waren die Patres Benediclini nicht nur Glaubenslehrer, son­dern auch H e i 1 k ü n s 11 e r, die ihre Kranken theils ärztlich behan­delten, theils mit Arzneien zu versehen hatten. Zur Aufbewahrung und Bereitung dieser Letzteren musste auch nothwendigerweise im Klo­ster oder im Hospital eine besondere Räumlichkeit bestimmt werden, welche Laboratorium oder wie anders genannt werden mochte. — Dass in die­sem Laboratorio die, zu Arzneien nöthigen Stoffe, nach Bedarf gepulvert, ge­sotten, destillirt, präparirt u. s. w. werden mussten, ist einleichtend, — welche Beschäftigung man dazumal „Physic, Chemie auch Alchymie“ nannte und welche Arbeiten die frommen Patres, wenn sie heile n wollten, gleichfalls zu verrich­ten hatten. — Gleichwie es aber erwiesen ist: Dass die Chirurgie „als besonderer Zweig der Medizin“ dadurch entstan­den war, weil Papst Gregor IX im J. 1230 in den Canonibus ecclesiasticis Libr. III. Tit. V. Art. 9 allen Geistlichen „solche ärztliche Hilfe, die mit Blulver- giessen verbunden war, d. i. chirurgische Operationen auszuüben“ streng­stens verboten hatte — und die frommen Väter im Drange „dennoch helfen zu wollen“ diese Leistungen ihren — mit schneidigen Instrumenten zu handtieren schon eingeübten und zum Rasieren der Tonsur bestimmten Kloster- Dienern überlassen mussten; ebenso ist es wahrscheinlich und tolgerichtig:

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