Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
I. Az ország védelme a határokon belül
fO Das — im ungarischen Littorale neu errichtete Küsten - Lazareth (das eigentliche ungarische Quarantaine-Institut) in Martinschi z z a wurde am 1. Juni 1833 eröffnet. (Codex Tom. III. Sect. IV. paj. 546 N. 3106.) Die — trotz des Fi u maner Guberniums — von der T r i e s t e r Sanitäts-Behörde mehrfach abhängige „ungarische See-Sanitäts-Leitung“ wurde im J. 1849 der WienerCentral-Leitung des k.k. Handels-Ministeriums untergeordnet. Während dieser ganzen Zeit war die Leitung des gesammten österreichischen See-Sanitätswesens unmittelbar der, im Gremio der Istrianer k. k. Statthalterei bestehenden „Tries ter obersten Sanitäts-Behörde“ anvertraut. Den Dienst imTriester Hafen besorgte das locale Hafen-Sanitäts-Amt. Bis 1851 war die bemeldete Triester oberste Sanitäts-Behörde berathend und e x e c u t i v; seitdem war sie aber nur berathend — und die Triester k. k. Staathalterei — auf Grund des Votums des dortigen Landes-Medizinalrathes — e x e c u t i v. In die Personalien mengte das k. k. Handelsministerium sich nicht; aber auf Grund der einzuhaltenden nöthigen Central-Leitung (welche sich über das ganze adriatische Littorale erstreckte) bestimmte das genannte Ministerium die jeweilige Dauer der Qua ran tain e. Sämmtliche See-Quarantaine-Angelegenheiten — ob civile oder militare — gingen an das k. k. Handelsministerium und von da — in neuerer Zeit — an das k. k. M i n i s t e r i u m des Innern. Die La nd-Kontumaz-Angelegenh eiten aber gingen von den betreffenden Landes - Commandanten an das k. k. Kriegsministerium und das k. k. M i n i s t e r i u m des lnne r n. Wie soll — wie wird es von n u n an, nach dem Princip des Dualismus werden? — Wird diese wichtige Angelegenheit — insofern sie sich auf das ungarische Littorale bezieht — vollständig getrennt — oder mit W a fa- rung des ungarischen staatsrechtlichen Bestandes — innerhalb bestimmter Grenzen gemeinsam behandelt und geleitet werden? — B) Sperr-Linien der Wasser- und Landgrenzen. Die orientalische Pest —dieser fürchterlichste Würgengel der früheren Jahrhunderte — wurde aus dem osmanischen Reich durch die, von den h. Kreutzzügen Heimkehrenden über ganz Europa verbreitet. Insbesondere war Ungarn zum dauernden Herde der Verheerungen geworden ; und dieses veranlasste die Regenten Oesterreichs — ihre Provinzen durch sogenannte „constitutiones edictales contra pestem“ zu schützen. Als (abgesehen von früheren Zeiten) im J. 1506-7 Siebenbürgen, 1508 Ungarns Städte: Pápa, Weszprim und Raab von der Pest ergriüen waren — wurde auf Befehl des Kaisers F e r d i n a n d I. „die erste Pest- oder Infektions- Ordnung für Steiermark“ vom 15. September 1521 in Graz publicirt. (Codex Tom. I. pag. 153. Nr. 263; pag. 142—46. Nr. 275.) Als nach der unglücklichen Schlacht bei Mohács im J. 1526 der grösste Theil Ungarns von den Türken erobert und der übrige Theil unter den Schutz der Regenten Oesterreichs, mit Uebernahme des Scepters des h. Stephans, gestellt worden war, — hatten diese Regenten als „römisch-deutsche Kaiser und zugleich Könige von Ungarn“ unablässig dahin gewirkt, dass sowohl der, von 2