Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)

I. Az ország védelme a határokon belül

9 festgestellten General-Gesundheits-Norm — eine besondere „Polizei- und Gesundheits-Ordnung“ erlassen. (Codex Tom. I. pag. 799 N. 579.) Für sämmtliche Häfen der österreichischen Monarchie wurde am 25. April 1774 ein „politisches und Sanitäts-Edict“ über die österreichische Mer­eant i 1 - S c h i ff f a h r t erlassen, (welches jedoch erst am 31. Juli 1804 in Ungarn publicirt wurde). (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 86 N. 1575.) Mittels kaiserlicher Resolution vom 11. October 1787 wurden dem „Gu­bernio littorali maritimo fluminensi“ Gesundheitsräthe beigegeben. (Codex Tom. III. Sect. I. pag. 419 N. 1110.) Für das seit der Regierung Maria Theresia’s — von der österreichischen ausgeschiedene — mit dem vorbemeldeten Gubernio versehene „ungarische Littorale“ wurde das Straf-Normale wegen Uebertretung der Kon­tumaz-Anstalten mittels Hof-Debretes vom 7. Juni 1805 republicirt. (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 168 N. 1606.) Zur Abwendung des in Spanien herrschenden „gelben Fiebers“ von den Häfen Oesterreichs — wurde in Wien unter dem Präsidio des böhmisch-öster­reichischen obersten Kanzlers eine besondere „Central-Sanitäts-Hof-Commission“ ernannt, welche die, an den Häfen des österreichischen Littorales zu beach­tend e n N o r men z u b e s l i m m m e n und an die betreffenden Länder-Chefs zu erlassen hatte. Ein Auszug dieser, für die Häfen des ungarischen Küstenlandes getroffenen Normen wurde der königl. ungarischen Statthalterei, wie auch der k. ung. Hof-Kammer zur Kenntnissnahme mitgetheilt. Wien, 18. März 1805. (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 124 N. 1594.) Kraft des Landesgesetz-Artikels 1Y vom 15. December 1807 wurde end­lich das „ungarische Littorale“ inarticulirt. • (Codex Tom. III. Tect. II. pag. 246 N. 1668.) Was während der französischen Occupation des Littorales geschehen — darüber ist nichts Bestimmtes bekannt; nach der Zurückgabe scheint auch durch längere Zeit hier — nur die centrale österreichische Leitung gewaltet zu haben. Mit allerhöchster Entschliessung vom 7. October 1825 waren die Hafen- Sa n i t ä t s - Aemter, respective der See-Sänitäts- Magistrat in Fiume dem dortigen königlich ungarischen Gubernium und des­sen Gouverneur „als königlichen Commissär“ zur Leitung mit dem Bemerken zugewiesen worden: dass mit dem k. k. Gubernium in Triest ein stettes Einver­nehmen aufrecht erhalten werde; ferner, dass die königlich ungarische Hof-Kammer sämmtliche Aus-und Einnahmen des ungarischen Littorales zu führen , — und dass das Scerlievo-Spital in Porto-Rée dem obbenannten Magi­strate unmittelbar untergeordnet sei. — Mit dem Gesetzartikel 13. d. J. 1827. war das ungarische Littorale reincoporirt worden. (Codex Tom. III. Sect. III. pag. 126 N 2288. — pag. 198. Nr. 2366.) Sämmtlichen von den österreichischen Häfen auslaufenden Schiffen war 1831 die Einfahrt in die neapolitanischen Häfen gänzlich verwehrt und später dahin abgeändert : dass für diese Schiffe an den Küsten des adriatischen Meeres eigene Lazarethe zu errichen sind. (Codex Tom. III. Sect. IV. pag. 383 N. 2931.)

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