Linzbauer Xav. Ferenc: A Magyar Korona Országainak nemzetközi egésségügye (Pest, 1868)
I. Az ország védelme a határokon belül
9 festgestellten General-Gesundheits-Norm — eine besondere „Polizei- und Gesundheits-Ordnung“ erlassen. (Codex Tom. I. pag. 799 N. 579.) Für sämmtliche Häfen der österreichischen Monarchie wurde am 25. April 1774 ein „politisches und Sanitäts-Edict“ über die österreichische Mereant i 1 - S c h i ff f a h r t erlassen, (welches jedoch erst am 31. Juli 1804 in Ungarn publicirt wurde). (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 86 N. 1575.) Mittels kaiserlicher Resolution vom 11. October 1787 wurden dem „Gubernio littorali maritimo fluminensi“ Gesundheitsräthe beigegeben. (Codex Tom. III. Sect. I. pag. 419 N. 1110.) Für das seit der Regierung Maria Theresia’s — von der österreichischen ausgeschiedene — mit dem vorbemeldeten Gubernio versehene „ungarische Littorale“ wurde das Straf-Normale wegen Uebertretung der Kontumaz-Anstalten mittels Hof-Debretes vom 7. Juni 1805 republicirt. (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 168 N. 1606.) Zur Abwendung des in Spanien herrschenden „gelben Fiebers“ von den Häfen Oesterreichs — wurde in Wien unter dem Präsidio des böhmisch-österreichischen obersten Kanzlers eine besondere „Central-Sanitäts-Hof-Commission“ ernannt, welche die, an den Häfen des österreichischen Littorales zu beachtend e n N o r men z u b e s l i m m m e n und an die betreffenden Länder-Chefs zu erlassen hatte. Ein Auszug dieser, für die Häfen des ungarischen Küstenlandes getroffenen Normen wurde der königl. ungarischen Statthalterei, wie auch der k. ung. Hof-Kammer zur Kenntnissnahme mitgetheilt. Wien, 18. März 1805. (Codex Tom. III. Sect. II. pag. 124 N. 1594.) Kraft des Landesgesetz-Artikels 1Y vom 15. December 1807 wurde endlich das „ungarische Littorale“ inarticulirt. • (Codex Tom. III. Tect. II. pag. 246 N. 1668.) Was während der französischen Occupation des Littorales geschehen — darüber ist nichts Bestimmtes bekannt; nach der Zurückgabe scheint auch durch längere Zeit hier — nur die centrale österreichische Leitung gewaltet zu haben. Mit allerhöchster Entschliessung vom 7. October 1825 waren die Hafen- Sa n i t ä t s - Aemter, respective der See-Sänitäts- Magistrat in Fiume dem dortigen königlich ungarischen Gubernium und dessen Gouverneur „als königlichen Commissär“ zur Leitung mit dem Bemerken zugewiesen worden: dass mit dem k. k. Gubernium in Triest ein stettes Einvernehmen aufrecht erhalten werde; ferner, dass die königlich ungarische Hof-Kammer sämmtliche Aus-und Einnahmen des ungarischen Littorales zu führen , — und dass das Scerlievo-Spital in Porto-Rée dem obbenannten Magistrate unmittelbar untergeordnet sei. — Mit dem Gesetzartikel 13. d. J. 1827. war das ungarische Littorale reincoporirt worden. (Codex Tom. III. Sect. III. pag. 126 N 2288. — pag. 198. Nr. 2366.) Sämmtlichen von den österreichischen Häfen auslaufenden Schiffen war 1831 die Einfahrt in die neapolitanischen Häfen gänzlich verwehrt und später dahin abgeändert : dass für diese Schiffe an den Küsten des adriatischen Meeres eigene Lazarethe zu errichen sind. (Codex Tom. III. Sect. IV. pag. 383 N. 2931.)