Kalocsai Főegyházmegyei Körlevelek, 1910
Index
— 196 -pflegte, Christuszuzuführen. Diesesgeschah, wie es beinahe in allén altén liturgischen Büchern bis zum XlII-ten Jahrhunderte als Vorschrift zu finden ist, bei der Spendung der Taufe, welche Sitté sich an manchen Orten sehr lange aufrecht hielt; bei den Griechen und Orientalen kommt sie heute noch vor. Damit man bei Sáuglingen besonders das Auswerfen der h. Hostie verhüte, kam es schon zu Anfang in Gebrauch, denselben das h. Sakrament nur unter der Gestalt des Weines zu verabreichen. Aber nicht nur bei der Taufe, sondern auch spáter bei anderen Gelegenheiten verabreichte man den Kleinen dieses himmlische Brot. Es herrschte námlich in einigen Kirchen die Sitté, die Kinder gleich nach der Geistlichkeit zum Tische des Herrn zu lassen ; in anderen wieder war es Brauch, nach Abspeisung der Erwachsenen die Überbleibsel des h. Brotes den Kindern zukommen zu lassen. Dieses Vorgehen wurde spáter in der lateinischen Kirche in Abgang gebracht, und man hielt die Kinder solange vom h. Abendmahle zurück, bis sie nicht einigermassen zum Gebrauche der Vernunft und Verstándnis dieses göttlichen Sakramentes gekommen sind. Diese neue von einigen Provincialsynoden schon vorher gutgeheissene Einrichtung wurde im Jahre 1215. durch öffentliches Verkünden des bekannten 21-ten Kanons des IV-ten Lateranischen Generalconcils approbirt, laut welchem den Gláubigen, nach dem sie zum Gebrauche der Vernunft gelangt sind, die Beicht und Kommunion mit folgenden Worten zur Pílicht gemacht wird : „Alle Gláubigen beiderlei Geschlechtes sind verpflichtet im Altér der Geistesreife ihre Beicht einzeln und aufrichtig im Jahre wenigstens einmal beim eigenen Priester zu verrichten, und seien beflissen die auferlegte Busse nach Kráften zu erfüllen, zugleich aber auch in österlicher Zeit das Sakrament des Altares andáchtig zu empíangen, wenn nicht der eigene Priester aus triftigem Grundé es für ratsam hált, den Empfang desselben für einige Zeit zu untersagen." Das Concii von Trident, 1) welches die alte Sitté, wornach den Kindern noch vor der Geistesreife das h. Abendmahl gereicht wurde, mit keinem Worte missbilligte, bekráftigte das Lateranische Dekret, und verwarf die entgegengesetzte Meinung mit folgenden Worten : „Wer es leugnet, dass alle Christgláubigen beiderlei Geschlechtes, sobald sie in den Besitz der Vernunft gekommen sind, alljáhrlich wenigstens zu Ostern kraft des kirchlichen Gebotes das Sakrament des Altares zu empfangen habén, soll vom Bannfluche getroffen sein. 2) Die Christgláubigen sind mithin, sobald sie vernünftig zu denken anfangen, kraft der erwáhnten und jetzt noch bestehenden Lateranischen Vorschrift verptlichtet, alljáhrlich wenigstens einmal zu beichten und zu kommuniziren. Leider habén sich im Laufe der Jahrhunderte in der Zeitbestimmung der Vernunftreife viele Fehler und beklagenswerte Missbráuche eingeschlichen. Es hat námlich Solche gegeben, die einen anderen Zeitpunkt der Geistesreife bei der Beicht, und wieder einen anderen bei der h. Kommunion bestimmen wollten. So stellten sie für die Beicht jenen auf, wo man das Gute vom Bősen zu unterscheiden anfángt, mithin sündigen kann ; für die Kommunion aber forderten sie jenes reifere Altér, welches schon eine grössere Glaubenskenntnis besitzt, und einer gründlicheren Vorbereitung fáhig ist. Dem ist es zuzuschreiben, dass man, jenachdem es die verschiedenen Ortsverháltnisse und Meinungsabweichungen der Menschen so wollten, für die erste h. *) XIII. Sitzung, iiber das Altarssakrament, 8. Kap.: 9. Canon. ') XXI. Sitzung iiber die Kommunion, 4. Kap.