Kalocsai Főegyházmegyei Körlevelek, 1910
Index
Kommunion bald das Altér von 10, und 12, bald wieder von 14, ja sogar noch mehr Jahren aufstellte, und dabei die Kinder, Knaben und Mádchen, die jenes Altér noch nicht hatten, von der h. Kommunion ausschloss. Aus jenem Vorgehen, womit man die Gláubigen, unter dem Scheine die Würde des hochheiligen Sakramentes zu wahren, vom Genusse desselbén zurückhielt, sind viele Übel entstanden. So war der Unschuld des jugendlichen Alters, weil sie dem Verkehre mit Christus entrissen wurde, alle Náhrkraft des seelischen Lebens entzogen ; was wieder zur weiteren Folge hatte, dass die Jugend dieses ungemein starken Beistandes beraubt mit Einbusse der Unschuld unter so vielen Versuchungen ein Opfer der Sünde wurde, bevor sie noch zum Genusse dieses hochheiligen Sakramentes gelangen konnte. Denn wenn auch vor der ersten h. Kommunion für einen eingehenderen Vorbereitungs-unterricht und gründliche Beicht sorgegetragen wird, was jedoch nicht überall geschieht, so ist doch das Verlieren der ersten Unschuld stets zu bedauern, was vielleicht durch die Kommunion in jüngeren Jahren zu vermeiden gewesen ware. Eine nicht minder verwerfliche Gewohnheit in vielen Gegenden ist es, die Kinder, die noch nicht kommuniziren, vom Beichtstuhle fern zu haltén, oder sie nicht zu absolviren. Die Folge davon ist, dass dieselben mit grosser Seelengefahr vielleicht lange Zeit hindurch in den Banden schwerer Sünden schmachten müssen. Was aber das árgste ist, dass man in einigen Gegenden Kindern, die noch nicht bei der ersten h. Kommunion waren, die h. Wegzehrung selbst im Todesíálle nicht verabreichen lásst, so dass dieselben ohne das h. Sakrament sterben, wie unschuldige Kinder begraben werden und für sie die kirchlichen Hilfeleistungen : Messen und Gebete, nicht angewendet werden. Ebenso schadenbringend handeln Diejenigen, die Kinder vor der ersten h. Kommunion einem mehr als nötig, ausserordentlichen Unterrichte unterwerfen wollen, ohne recht zu bedenken, dass diese ángstliche Vorsicht eigentlich ein Ausfluss Jansenistischer Irrtümer sei, indem diese behaupteten, dass das Sakrament des Altares wohl als ein Geschenk, nicht aber als Hilfsmittel menschlicher Gebrechlichkeit angesehen werden dürfe. Entschieden anderer Überj zeugung war das Concil von Trident, denn es lehrte, das hh. Sakrament sei eine Arznei, welche uns von den taglichen Fehlern und Todsünden bewahre; 1) welche Wahrheit letzthin durch das Dekret der Concilcongregation vom 26-ten December 1905. noch bündiger dahin ausgesprochen wurde, dass der Zugang zur taglichen h. Kommunion Allén, sowohl Altén wie Jungen, offen stehe und dass dazu nur zwei Bedingungen, der Zustand der Gnade námlich und die rechte Absicht erfordert werden. Wenn nun schon im christlichen Altertume die Reste der h. Gestalten selbst den Sáuglingen verabreicht wurden, muss es gewiss als unbillig erscheinen, wollte man zu unserer Zeit von den Kindern, die im glücklichen Besitze der ersten Unschuld und Sittenreinheit sind, und die eben wegen den vielen Fallstricken und Gefahren unseres Jahrhunderts auf den Genuss dieser geistigen Speis.- besonders angewiesen sind, eine ausserordentliche Vorbereitung verlangen. Die hiemit getadelten Missbráuche habén ihren Grund darin, dass sie die Zeit der Verstandesreife töricht und falsch feststellten, und für die Beicht und Kommunion ein verschiedenes Altér forderten. Indem das Lateranische Concil die doppelte Pflicht der Beicht und Kommunion aufstellt, verlangt es für beide Sakramente ein und dasselbe Altér. Gleichwie demnach bei der l) XIII. Sitzung iiber das Sakrament des Altares, 2 Kap.