Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)
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8i8 ungar. Monarchie bildeten oder zum privat- oder sonstigen gebundenen Vermögen des ehemaligen österr.-ungar. Herrscherhauses gehören, ein Miteigentumsrecht besitzt. Diesen Standpunkt hat die klg. ung. Gesandschaft in ihrer Verbalnote Z. 406 vom 9. Dezember 1919 1 bezüglich des ehemaligen ge m einsamen Vermögens und in ihrer Verbalnote Z. 479 vom 19. Dezember 1919 1 bezüglich des sogenannten hofärarischen Eigentums eingehend begründet und sie hat seither nicht verfehlt, sowohl in einer Reihe von Verbalnoten (z. B. Z. 443 vom 15. Dezember 1919, 1 bezüglich der Ratifizierungsgesetzvorlage, Z. 3799 vom 13. Juli 1920, 1 bezüglich verschiedener, zum hofärarischen Vermögen gehöriger Objekte, Z. 3854 vom 15. Juli' und Z. 5472 vom 7. Oktober 1920, 1 bezüglich der Archivbestände, Z. 3855 vom 15. Juli, 1 bezüglich des Zentralwirtschaftsfonds, Z. 3616 vom 2. Juli 1 und Z. 4527 vom 12. August 1920, 1 bezüglich des Militärgeographischen Institutes, Z. 5880 vom 8. Oktober 1920, 1 bezüglich des Hofstallgebäudes u.s.w, u.s.w.) als auch in mehrfachen, über diesen Gegenstand stattgefundenen Konferenzen (siehe Punkt I. der provisorischen Vereinbarung zwischen Österreich und Ungarn, bezüglich der Liquidierung der milit. Zentralstellen) der Auffassung als ob, sei es durch die Auflösung der Monarchie, sei es durch die Friedensverträge von St.-Germain und Trianon die Ansprüche Ungarns auf die erwähnten Vermögensobjekte — soweit sie auf österreichischem Boden liegen — beseitigt worden wären, stets entgegen zu treten. Aus dem inhaltlich übereinstimmenden Alinea 2 des Art. 208 des Friedensvertrages von St. Germain, bezv. des Art. 191 des Friedensvertrages von Trianon geht klar hervor, dass die Friedensverträge auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Österreich und jenen Staaten, welchen Teile des ehemaligen Kaisertums Österreich zugefallen sind, wie auch zwischen Ungarn und jenen Staaten, welchen Teile des ehemaligen Königreiches Ungarn zugefallen sind, das Territorialprinzip anzuwenden wünschen, dagegen dieses Prinzip nicht auch auf jene Auseinandersetzung anwenden, welche bezüglich des ehemals gemeinsamen und bezüglich des sogenannten Hofärarischen Vermögens zwischen Österreich und Ungarn notwendig ist. Indem an der erwähnten Stelle der beiden Friedensver1 Not printed.