Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)

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8i8 ungar. Monarchie bildeten oder zum privat- oder sonstigen gebundenen Vermögen des ehemaligen österr.-ungar. Herr­scherhauses gehören, ein Miteigentumsrecht besitzt. Diesen Standpunkt hat die klg. ung. Gesandschaft in ihrer Verbalnote Z. 406 vom 9. Dezember 1919 1 bezüglich des ehemaligen ge m einsamen Vermögens und in ihrer Verbalnote Z. 479 vom 19. Dezember 1919 1 bezüglich des sogenannten hofärarischen Eigen­tums eingehend begründet und sie hat seither nicht verfehlt, sowohl in einer Reihe von Verbalnoten (z. B. Z. 443 vom 15. Dezember 1919, 1 bezüglich der Ratifizierungsgesetzvorlage, Z. 3799 vom 13. Juli 1920, 1 bezüglich verschiedener, zum hofära­rischen Vermögen gehöriger Objekte, Z. 3854 vom 15. Juli' und Z. 5472 vom 7. Oktober 1920, 1 bezüglich der Archivbe­stände, Z. 3855 vom 15. Juli, 1 bezüglich des Zentralwirtschafts­fonds, Z. 3616 vom 2. Juli 1 und Z. 4527 vom 12. August 1920, 1 bezüglich des Militärgeographischen Institutes, Z. 5880 vom 8. Oktober 1920, 1 bezüglich des Hofstallgebäudes u.s.w, u.s.w.) als auch in mehrfachen, über diesen Gegenstand stattgefunde­nen Konferenzen (siehe Punkt I. der provisorischen Verein­barung zwischen Österreich und Ungarn, bezüglich der Liquidi­erung der milit. Zentralstellen) der Auffassung als ob, sei es durch die Auflösung der Monarchie, sei es durch die Friedensverträge von St.-Germain und Trianon die Ansprüche Ungarns auf die er­wähnten Vermögensobjekte — soweit sie auf österreichischem Bo­den liegen — beseitigt worden wären, stets entgegen zu treten. Aus dem inhaltlich übereinstimmenden Alinea 2 des Art. 208 des Friedensvertrages von St. Germain, bezv. des Art. 191 des Friedensvertrages von Trianon geht klar hervor, dass die Friedensverträge auf die vermögensrechtliche Auseinanderset­zung zwischen Österreich und jenen Staaten, welchen Teile des ehemaligen Kaisertums Österreich zugefallen sind, wie auch zwischen Ungarn und jenen Staaten, welchen Teile des ehemali­gen Königreiches Ungarn zugefallen sind, das Territorialprinzip anzuwenden wünschen, dagegen dieses Prinzip nicht auch auf jene Auseinandersetzung anwenden, welche bezüglich des ehe­mals gemeinsamen und bezüglich des sogenannten Hofärari­schen Vermögens zwischen Österreich und Ungarn notwendig ist. Indem an der erwähnten Stelle der beiden Friedensver­1 Not printed.

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