Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)

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1920 8ig träge von einem „Anteil" Österreichs, bezw. Ungarns, an dem ehemaligen Besitz der Monarchie die Rede ist, war von vornherein ausgesprochen — wie es auch nicht anders möglich war — dass dieser Besitz auch weiterhin als ein solcher betrachtet wird, an welchem Österreich und Ungarn gleicherweise einen „Anteil" haben, somit als ein zwischen Österreich und Ungarn gemeinsamer Besitz. Und indem die angeführte Bestimmung: „alle Kron­güter, sowie das Privatvermögen der ehemaligen österreichisch­ungarischen Herrscherfamilie" im Vertrag von St. Germain Ös­terreich, im Vertrag von Trianon aber Ungarn zuerkennt, wird dadurch ohne Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass auch an dem sogenannten hofärarischen Vermögen und an dem Privatvermö­gen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfami­lie Ungarn und Österreich gleicherweise Anteil haben, dass es sich also auch hier um einen gemeinsamen Besitz der beiden Staaten handelt. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Antwort der alliierten und associierten Mächte auf die Bemerkung der ungarischen Friedensdelegation ausdrücklich bestätigt, in der erklärt wird, dass die die Aufteilung auf Grund des Territorial­prinzips betreffenden Bestimmungen in keiner Weise Anwen­dung finden könne auf „les biens indivis qui appartenaient à l'ancienne Monarchie austro-hongroise et qui se trouvent sur le territoire de la nouvelle Autriche et de la nouvelle Hongrie, telles que les limites en sont définies par le traité, pas plus que les propriétés de la couronne et que les biens privés de l'ancienne famille souveraine d'Autriche-Hongrie, situés sur les mêmes territoires." Bezüglich dieses Besitzes müssen die Rechte, welche jeder der beiden Staates geltend machen kann, durch einen „accord amiable" geregelt werden, u. z. muss diese Verständigung nach Art. 198 des Vertrages von Trianon (215 des Vertrags von St. Germain) stattfinden, d. h. im Falle der Unmöglichkeit einer Einigung hat der Wiedergutmachungsausschuss einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht statthaft ist. Da diese „Antwort" von den­selben Faktoren ausging, welche die Verträge von St. Germain und Trianon verfasst und der österreichischen, bezw. der ungarischen Regierung zur Unterzeichung vorgelegt haben, kann sie mit Recht als eine authentische Interpretation des Vertrags­textes angesehen werden. 52*

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