Külügyi Közlöny 12. 1932

1932-05-30 / 6. szám

ungarischen Gerichtshofprásidenten legalisiert ist. 3. Der Rechtsanwalt erhált für seine Tátig­keit vom ungarischen Staate keinerlei Honorar. Der Honorar- und Gebührenanspruch des Anwalts richtet sieh unmitttelbar gegen die Partei, in deren Interesse er tatig ist. Die Höhe dieses Anspruches richtet sich nacli den jeweils geltenden deutschen oder hamburgischen Gebührenordnungen für iiechts­anwálte. In allén durch die Gebührenordnungen nicht geregelten Fállen alsó insbesondere in allén Falién, die eine durchschnittliche Bewertung nicht zulassen, gilt ein angemessenes Entgeld für bedungen. Eine Honararyereinbarung ist auch in den nach dem deutschen Anwalts­gebrauch üblichen Fiillen zulássig. Die Feststellung des Honorars wird in diesen Fállen der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und der Partei überlassen, sofern es die Partei nicht vorzieht, die für den Rechts­anwalt bindende Entscheidung des jeweiligen kgl. ungarischen Generalkonsulats in Hamburg einzuholen. Dem kgl. ungarischen Generalkonsulat in Hamburg wird das Recht vorbehalten, für gebühren-ordnungsmássig nicht geregelte Fálle, die jedoch eine durchschnittliche Bewer­tung zulassen, mit dem Anwalt für alle Betei­ligten bindende Richtlinien zu vereinbaren. 4. Der Anwalt hat nach Massgabe der gel­tenden Bestimmungen Kostenvorschuss zu be­anspruchen. Sobald der Kostenvorschuss durch die bereits geleisteten Arbeiten erschöpft ist, — worüber der Anwalt Abrechnung zu legen hat, — kann er einen neuerlichen entsprechen­den Kostenvorschuss beanspruchen. 5. Dem Anwalt steht für eine gerichtlich festgestellte Honorar-Gebührenforderung im Sinne des Gebührenordnung das Retentionsrecht an den für seine Klienten eingegangenen Bar­schaften und Wertpapieren sowie an seinen Handakten zu. 6. Der Anwalt ist verpflichtet, Rechtsan­gelegenheiten unbemittelter ungarischer Staats­angehöriger — d. h. solcher, die laut Amts­zeugnis des kgl. ungarischen Generalkonsulats in Hamburg die Kosten der notwendigen oder zweckmássigen Rechtsverfolgung oder Rechts­verteidigung ohne Gefáhrdung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre- Familie aus eigenem zu tragen nicht in der Lage sind — unentgeltlich zu führen. Er hat jedoch in diesem Falle Anspruch auf Ersatz bezw. vorherige Einforderung der Barauslagen und die zur Deckung der anteilmássigen Kanzlei­regie bestimmten Manipulationsgebühren. Hat die betreffende arme Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort an dem Orte, wo das betteífende Rechtsgescháft vorzunehmen ist, so ist der Rechtsanwalt zur Úbernahme der Armenvertretung nur dann verpflichtet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt bei diesen Rechtshandlungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Kommt die arme Partei spáter aus der Ver­tretung oder anderweitig zu Zahlungsmitteln, so ist der Anwalt berechtigt, seine Honorar­forderung gegen sie geltend zu machen. 7. Der Anwalt ist nur für diejenigen Akten­stücke, Effekten und Wertgegenstande verant­wortlich, die ihm persönlich übergeben oder an seine Adresse rekommandiert abgesandt werden. 8. Der Anwalt kann die Rechtsangelegen­heiten persönlich führen oder diese durch das Rechtsanwaltsbüro, dem er angehört, führen lassen. Der Anwalt ist in diesem Falle ver­pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Büro die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages ein­halt. Bei Rechtshandlungen, die in Hamburg und im Bezirk des Generalkonsulats durchzuführen sind, ist der Anwalt nur im Verhinderungs­fálle berechtigt, diese durch einen anderen geeigneten Anwalt durchführen zu lassen, der an die Bestimmungen dieses Abkommens ge­bundán ist; der Anwalt übernimmt für die Tátigkeit eines solchen Substituten keine Haí­tung, sondern er haftet nur für culpa in eli­gendo. Handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei welchen der Anwalt nach den bestehenden Rechtsnormen zu einer Ver­tretung nicht zugelassen ist, so ist er, um dieser Rechtsnorm genüge zu tun, berechtigt und ver­pflichtet, sich durch einen formell zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen, wobei er sich jedoch verpflichtet, die Prozessführung in mori­torischer Hinsicht beizubehalten. 9. Rechtsgescháfte, die ausserhalb Ham­burgs und des Bezirks des Generalkonsulats durchzuführen sind, ist der Anwalt zu über­nehmen nicht verpflichtet; sofern ihm diese übertragen werden, ist er jedoch — falls er sich nicht selbst durchzuführen gesonnen ist, — auf Ansuchen der Partei — ohne Haftung seinerseits — zu deren Durchführung verhal­ten, diese einem geeigneten Substituten zu übertragen. Dieser Substitut ist an die Bestim­mungen dieses Abkommens nicht gebunden, hat vielmehr nur die allgemein die Anwalts­tátigkeit im Deutschen Reiche regelnden Ge­setze und Verordnungen zu beobachten. 10. In disziplinárer Beziehung ist der Rechtsanwalt lediglich seiner Disziplinarkam­mer verantwortlich.

Next

/
Thumbnails
Contents