Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-09-15 / 1. szám
12. Észrevételek és jogi útmutatások. Meghatalmazás stb. Egyéb okiratok stb. Fordítások stb. Illetékesség stb. A szerződések külalakja stb. Váltók stb. Váltók bélyegfokozata stb. A váltónyilatkozat alakja stb. A váltók fizetési határideje stb. Óvás stb. Bírói eljárás stb. 13. Meghatalmazás mint a Dón Jósé Pella y Forgás ügyvéd részére. Spanyol szöveg stb. Magyar fordítás stb. 14. Meghatalmazás Don Joaquin Giralt y Verdaguer ügyvéd részére. Spanyol szöveg stb. Magyar fordítás stb. Megjegyzések a meghatalmazás kiállításához stb. Az érdekeltek fentiekről azzal a megjegyzéssel értesíttetnek, hogy a levélbeli érintkezés Don Jósé Pella y Forgás ügyvéddel spanyol vagy francia nyelven, Don Joaquin Giralt y Verdaguer ügyvéddel pedig spanyol, francia vagy német nyelven történhetik. Barcelona, 1911. évi stb. A cs. és Tiir. főkonzulátus. II. Melléklet. Ad 1060/1921-5. Kundmachung über die Bestellung eines Rechtsanwaltes bei dem k. und k. Consulate in Bukarest. 1. Mit Genehmigung des hohen k. und k. Ministeriums des Aeussern hat das k. und k. Consulat in Bukarest, den hierorts in der Strada Bancsi nationale 1 wohnhaften Advocaten Herrn Dr. Aureliu Dunca de Sajó zum Consular-Rechtsanwalte bestellt, und zwar mit der Verpflichtung, Rechtsangelegenheiten der österreichischen und der ungarischen Staatsangehörigen in Bukarest durchzuführen. Die Geschäftswelt in Oesterreich und in Ungarn wird auf diese Bestellung mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, künftighin Ansuchen um Einleitung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Schritte gegen hierorts befindliche Schuldner nicht mehr an dieses Amt zu richten, sondern sich in solchen Angelegenheiten direct an den Consular-Rechtsanwalt zu wenden. 2. Ein mit dem Letzteren abgeschlossenes schriftliches Uebereinkommen bietet den Interessenten alle Gewähr für eine beschleunigte, gewissenhafte und verhältnissmässig billige Durchführung ihrer Angelegenheiten. Zur Durchführung von Rechtsangelegenheiten in anderen Ortschaften des Consularbezirkes (District Ilfor) ist der Consular-Rechteanwalt nicht verpflichtet, doch macht er sich, falls er nicht selbst sie zu übernehmen gesonnen ist, verbindlich, solche Rechtssachen auf Ansuchen der Partei ohne Haftung seinerseits für deren Durchführung einem anderen geeigneten Vertreter zu übergeben. Zur Sicherstellung der den österreichischen oder ungarischen Parteien gegen den genannten Anwalt aus Vertretungen in Rechtsangelegenheiten erwachsenden Ansprüche erlegte derselbe bei dem k. und k. Consulate eine Caution im Betrage von 3000 Frs. 3. Der Consular-Rechtsanwalt unterwirft sich in allen Streitigkeiten, die aus den im Sinne des getroffenen Uebereinkommens ertheilten Parteiaufträgen zwischen ihm und den Parteien entstehen, dem inappellablen Schiedssprüche des k. und k. Consulates in Bukarest, sofern auch die interessirten Parteien sich zum Voraus diesem Schiedssprüche rechtsgiltig unterwerfen. Nur wenn die Interessenten dies thun, haben sie auf die in der gegenwärtigen Kundmachung enthaltenen Begünstigungen Anspruch. Der schiedsrichterlichen Gewalt des k. und k. Consulates bleibt es auch ausschliesslich vorbehalten, auf den gänzlichen oder theilweisen Verfall der erlegten Caution zu Gunsten einer durch die Gebahrung des Advocaten geschädigten österreichischen oder ungarischen Partei zu erkennen. 4. Es wurde folgender Honorar-Maximaltarif zwischen dem k. und k. Consulate und dem ConsularRechtsanwalt vereinbart : a) Für die Erlangung eines Contumaz-, Geständniss- oder eines Uftheiles auf Grund einer durch Urkunden unzweifelhaft nachgewiesenen Schuldforderung. Bei einem Streitobjecte bis zu 1500 Frs. (Competenz des Friedensgerichtes) — 15 Percent vom Werthe desselben, über 1500 Frs. — 10 Percent vom Werthe desselben. bj Für die volle Durchführung eines Processes in allen Instanzen, als Kläger bei einem Streitobject, bis zu 1500 Frs. — 20 Percent vom Werthe desselben, über 1500 Frs. — 15 Percent vom Werthe desselben. c) Für die Austragung von Incidenzstreiten, d. h. prozessualische Interventionen dritter Personen, in den Fällen ad a) und ~b) und für die Erhebung und Durchführung von Recursen in zweiter und dritter Instanz in den Fällen ad a) ein őpercentiger Zuschlag zum tarifmässigen Honorar. d) Für die Zwangsvollstreckung eines im Auslande erlassenen Urteilsspruches bei einem Streitobjecte bis zu 1500 Fra. — 12 Percent vom Werthe desselben, über .1500 Frs. — 10 Percent vom Werthe desselben. e) Für die Zwangsvollstreckung eines durch den Rechtsanwalt des Consulates selbst erwirkten Urtheilsspruches — 3 Percent vom Werthe des Streitobjectes. f) Für die Eincassirung einer Schuldforderung bloss durch einfache schriftliche Mahnung 1 bei einer Forderung bis zu 150ü Frs. — 3 Percent vom Werthe derselben, bei einer Forderung über 1500 Frs. — 2 Percent vom Werthe derselben. g) Für die Eincassirung einer Schuldforderung bloss durch persönliche Intervention 1 bei einer Forderung bis zu 1500 Frs. — 5 Percent vom Werthe derselben, bei einer Forderung über 1500 Frs. — 3 Percent vom Werthe derselben. h) Für die Realisirung einer Forderung im gerichtlichen Concurse — 8 Percent der erlangten Quote. i) Für mündliche oder schriftliche Consultationen und Informationen — 5 fl., falls nicht die Tarifposten a —Ii Anwendung finden. j) Für schriftliche Mittheilungen über Angelegenheiten, bezüglich welcher Acten consultirt werden müssen — 10 fl., falls nicht besonders schwierige Recherchen zu machen sind und falb nicht die Tarifposten a —h Anwendung finden. h) Für eine Firmen- und Handelsmarken-Registrirung — 10 fl. i Die im obigen Posten angeführten Honorarsätze entfallen, wenn die Eincassirung nach Durchführung eines Becognitionsorler Executions-Verfahrens erfolgt, in welchen Fällen nur die Tarifposten a —e zur Anwendung gelangen.