Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-09-15 / 1. szám

l) Für einen einfachen Wechselprotest — fl. 2*50. m) Für Angelegenheiten, welche ein zeitweiliges Verlassen der Hauptstadt erfordern — ausser dem gewöhnlichen tarifmässigen Honorar per Tag 25 Frs. an Diäten und Ersatz der wirklichen Reisekosten. n) Tn sämmtlichen Fällen, für welche der obige Honorartarif keine Bestimmungen enthält, wird die Feststellung des Honorars dem Uebereinkommen zwischen dem Consular-Rechtsanwalt und den Parteien überlassen, sofern die Partei es nicht vorzieht, eine für den Rechtsanwalt bindende Entscheidung des k. und k. Consulates bezüglich der Höhe des Hono­rars einzuholen. 5. In den angegebenen Honorarsätzen ist die Vergütung für die Verfassung sämmtlicher Acten­stücke, für die Erfüllung aller Förmlichkeiten, für die gesammte Correspondenz, kurz für Alles, was für die Austragung der Angelegenheit nothwendig oder förderlich ist, mitinbegriffen, so dass dem Auftrag­geber absolut keine anderen Nebenkosten, die in der Folge anzuführenden eigentlichen Gerichtskosten (Taxen- und Stempelgebühren) ausgenommen, er­wachsen. Der Consular-Rechtsanwalt hat das Recht, die anticipative Bezahlung der Hälfte des Honorars zu beanspruchen. Bei einfachen Eincassirungen jedoch ist kein Honorarvorschuss zu entrichten. Wenn nach Einsendung des Vorschusses vom Rechtsanwälte keine oder nur solche Schritte ein­geleitet werden, deren Entlohnung nach dem Tarife die Höhe des Vorschusses nicht erreicht, so wird der Vorschuss, beziehungsweise der verbleibende Rest an die Partei zurückgestellt werden. Der Consular-Rechtsanwalt ist berechtigt, sein Honorar oder den noch zu erhaltenden Rest des­selben von der Summe in Abzug zu bringen, welche er für seinen dienten eingezogen haben wird. Die nachträglich sich herausstellende Insolvenz des Schuldners enthebt nicht von der Bezahlung des der wirklichen Mühewaltung proportionirten Theiles des Honorars, es wäre denn, dass der Consular-Rechts­anwalt im Vorhinein die Partei von der Zahlungs­fähigkeit des Schuldners versichert hätte. Von der entsprechenden Honorirung der durch den Rechtsanwalt unternommenen Schritte befreit ebensowenig eine mittlerweile auf gütlichem Wege bewirkte Schlichtung des Streites. 6. Der Consular-Rechtsanwalt hat das Recht, einen Spesenvorschuss für die eigentlichen Gerichts­kosten (Taxen und Stempel) in der vereinbarten Maximalhöhe zu verlangen, und zwar : a) Für die Führung eines einfachen Processes bei einem Streitobjecte bis 1500 Frs. — 18 fl. bj Bei einem Streitobjecte über 1500 Frs. — 35 fl. c) Für die Apellation bei einem Processe über 1500 Frs. — 75 fl. d) Für eine Mobiliarexecution — 40 fl. e) Für einen Wechselprotest — 4 fl. In obigen Sätzen sind etwaige besondere Gerichts­gebühren für Legalisirungen, Uebersetzungen u. dgl. nicht miteinbegriffen. In allen anderen Fällen ist der Consular-Rechts­anwalt verpflichtet, ein approximatives Tableau der inuthmaasslichen Spesen aufzustellen und der Partei einzusenden. Auf den vom Gerichte der Partei zugestandenen Kostenersatz hat der Consular-Rechtsanwalt keinen Anspruch. 7. Der Consular-Rechtsanwalt ist nur für die­jenigen Actenstücke, Effecten und Werthgegenstände verantwortlich, welche ihm persönlich ubergeben oder an seine Adresse recommandirt abgesendet werden. 8. Es wird ferner Folgendes zur Beachtung em­pfohlen : Vol'macht. Die Vollmacht, welche dem Consular­Rechtsanwalt eingesendet wird, muss von den com­petenten österreichischen oder ungarischen Behörden und sodann seitens der betreffenden rumänischen Vertretungsbehörde in Oesterreich oder in Ungarn legalisirt werden. Gedruckte Vollmachtsformularien werden vom Consular-Rechtsanwalt den Parteien zugeschickt werden. Der Client kann dem Consular-Rechtsanwalte eine Generalvollmacht ertheilen oder aber das dies­bezügliche Mandat beschränken, indem er diejenigen Stellen im Formulare durchstreicht, welche er aus­geschlossen zu haben wünscht. Klage. Selbst wenn die österreichischen oder ungarischen Gerichte competent wären, über irgend eine Angelegenheit zu entscheiden, so ist es doch rathsamer, in Fällen, in welchem dem Kläger die Gerichtswahl zusteht, den Schuldner in Rumänien vor Gericht zu ziehen, falls Letzterer daselbst' etab­lirt ist oder seinen ständigen Wohnort hat. Auf diese Weise vermeidet man die bei der Volltsreckung eines in Oesterreich oder Ungarn erlassenen Urtheiles oft entstehenden Schwierigkeiten. Beweisstücke. Die Abschriften aus dem Copirbuche und die Auszüge aus den Handelsregistern, welche als Beweisstücke in einem Processe dienen sollen, müssen von den competenten österreichischen oder ungarischen Behörden und von der betreffenden rumä­nischen Vertretungsbehörde in Oesterreich oder Un­garn legalisirt werden. Briefe, Facturen und andere vom Schuldner her­rührende Schriftstücke müssen dem Advocaten im Originale eingesandt werden. Es ist rathsam, solche Schriftstücke übersetzen und die Uebersetzung in oben beschriebener Weise legalisiren zu lassen. Wechsel und derén Protestirung. Es ist empfehlens­werther, gegen Wechsel Credit zu gewähren als gegen laufende Rechnung. Die zu protestirenden Wechsel müssen rechtzeitig eingesendet werden, da der Protest am Verfallstage oder einen Tag später erfolgen muss. Ein in Oesterreich oder Ungarn erhobener Protest muss in oben beschriebener Weise legalisirt werden, falls die rumänischen Gerichte gegen den Schuldner angerufen werden. Execution zur Sicherstellung. Eine Execution zur Sicherstellung kann nur dann erlangt werden, wenn der Schuldner in Rumänien belangt wird. Eine solche Execution kann nur auf das bewegliche Vermögen des Schuldners geführt werden, und auch nur dann, wenn die Schuldforderung durch Schriftstücke un­widerleglich erwiesen ist. Behufs Erlangung derselben muss eine Caution hinterlegt werden, deren Höhe gewöhnlich den dritten Theil der SchuldforJerung beträgt. In Handelssachen kann gegen Cautionserlag eine Execution zur Sicherstellung erlangt werden, auch wenn die Schuldforderung durch Schriftstücke nicht erwiesen ist. Wird eine Execution zur Sicherstellung auf Grund eines Wechsels oder eines auf den Ueberbringer lau­tenden und rechtzeitig protestirten Handelseffectes verlangt, so bedarf es keiner Caution. Wenn eine Execution zur Sicherstellung vor­genommen werden soll, so muss der Client dem Consularrechtsanwalte diesbezüglich einen besonderen Auftrag ertheilen.

Next

/
Thumbnails
Contents