Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

§ 8. Von der im § 6 aufgestellten Regel sind folgende Ausnahmen zulässig; a) ungarische oder österreichische Schiffer können die während ihres Aufenthaltes in einem Hafen, wo ein k. und k. Konsularamt sich befindet, nach der ersten Abteilung des Tarifes, aufgelaufenen Konsul argebühren bei Abfertigung des betreffenden Schiffes erlegen ; b) mit Einhebung der Konsulargebühren im Verlaufe einer Verlassenschaftsabhandlung, zum Beispiel Gebühren für die Todfallsauf­nahme, Anlegung der gerichtlichen Sperre, Publizierung des Testamentes, Erbenversamm­lun^en, Aufnahme von Inventaren, Feilbietun­gen usw., dann der Konsulargebühren im Konkursverfahren, als Gläubigerversammlungen und dergleichen, kann zugewartet werden, bis die Abhandlung der Verlassenschaft odér die Liquidierung der Konkursmasse Barfonde flüs­sig macht. § 9­/ Bei Amtshandlungen, für welche nebst den Konsulargebühren der Abteilung I und II des Tarifes noch Konsulargebühren der Ab­teilung III des Tarifes (Nebengebühren und Taggelder) zu entrichten kommen, haben die Parteien die zur Bestreitung der letzteren er­forderlichen Beträge, deren Höhe vom Vor­stande des Konsularamtes zu beziffern ist, gegen nachträgliche Liquidierung im vorhinein vor­schußweise bar zu erlegen oder sicherzustellen. Werden solche Amtshandlungen in Partei­sachen von amtswegen vorgenommen, so sind die Gebühren der Abteilung III des Tarifes bei effektiven Konsularämtern aus den Amts­geldern vorschußweise gegen späteren Rückersatz seitens der Parteien zu bestreiten. § io. Bei jenen Tarifposten der II. Abteilung, hei welchen das Gebührenausmaß nach dem Werte berechnet wird, ist, wenn der Gebühren­vorschreibung ein bestimmter Geldbetrag zu­grunde liegt, die Gebühr nach dem letzteren zu bemessen; wenn jedoch der Gegenstand, nach welchem die Gebühr zu entrichten kommt, eine schätzbare Sache ist, so ist der der Ge­bührenbemessung zugrunde zu legende Wert, wie folgt, zu ermitteln : a) bei Wertpapieren, welche auf Inhaber lauten und bei allen Papieren, welche den Gegenstand des bankmäßigen Kaufs- und Ver­kaufsgeschäftes bilden, wenn diese Papiere in der ungarisch-östereichichen Monarchie zum börsenmäßigen Umsätze zugelassen sind, nach der dem Konsularamte zur Zeit der Amts­handlung bekannt gewordenen letzten amtli­chen Notierung der Budapester oder Wiener Börse, wobei im. Falle einer Divergenz der Notierungen an diesen Börsen die niedrigere Kursnotierung der Gebührenbemessung zu­grunde zu legen ist ; b) bei den. im Absätze a) angeführten Papieren, wenn deren Kurswert an der Buda­pester oder Wiener Börse zur Zeit der Amts­handlung nicht bekannt ist, oder bei Papieren der im Absätze a) bezeichneten Art, welche in der ungarisch-österreichischen Monarchie zum börsenmäßigen Umsätze nicht zugelassen sind, nach dem für den betreffenden Platz maßgebenden Börsekurs oder durch Schätzung; c) bei anderen schätzbaren Sachen durch die eidesstiitige Angabe der gebührenpflichti­gen Partei, es sei denn, daß mit der Amts­handlung ohnehin eine Schätzung vorzuneh­men ist. Wird von der Partei ein offenkundig zu niedriger Wert angegeben, so kann das Kon­sularamt den Wert durch Schätzung ermit­teln ; in diesem Falle hat die Partei die Kosten der Schätzung nur dann zu tragen, wenn der durch die Schätzung ermittelte Wert den von der Partei angegebenen um mehr als zehn Prozent übersteigt. § 11­In jedem Civilrechtsstreite, welcher eine schätzbare Sache zum Gegenstande hat, ist mit der Klage oder Widerklage die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes zu verbinden. Wenn der Gegenteil dieser Angabe nicht bis zur Abhaltung der über die Klage anzu­beraumenden Tagsatzung widerspricht, so bleibt diese Angabe für die Bemessung der Konsular­gebühr maßgebend und ist die spätere Aufnahme des Beweises eines höheren oder minderen Wertes unzulässig. Einigen im Falle des Widerspruches die • Parteien sich nicht bei der Tagsatzung, so ist die etwa notwendige . Aufnahme des Beweises vom Konsularamte sofort zu veranlassen und danach der Wert festzustellen, und sind in diesem Falle die für die Herstellung des Beweises auflaufenden tarifmäßigen Konsular­gebühren von dem widersprechenden Streit­teile zu erlegen. Fehlt die erforderliche Angabe des Wertes in der Klage oder Widerklage, so ist die so­fortige Vervollständigung derselben von dem Konsularamte anzuordnen. Wenn in der Klage ein offen Ii rindig zu niedriger Wert angegeben Avird oder beide /

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