Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
§ 8. Von der im § 6 aufgestellten Regel sind folgende Ausnahmen zulässig; a) ungarische oder österreichische Schiffer können die während ihres Aufenthaltes in einem Hafen, wo ein k. und k. Konsularamt sich befindet, nach der ersten Abteilung des Tarifes, aufgelaufenen Konsul argebühren bei Abfertigung des betreffenden Schiffes erlegen ; b) mit Einhebung der Konsulargebühren im Verlaufe einer Verlassenschaftsabhandlung, zum Beispiel Gebühren für die Todfallsaufnahme, Anlegung der gerichtlichen Sperre, Publizierung des Testamentes, Erbenversammlun^en, Aufnahme von Inventaren, Feilbietungen usw., dann der Konsulargebühren im Konkursverfahren, als Gläubigerversammlungen und dergleichen, kann zugewartet werden, bis die Abhandlung der Verlassenschaft odér die Liquidierung der Konkursmasse Barfonde flüssig macht. § 9/ Bei Amtshandlungen, für welche nebst den Konsulargebühren der Abteilung I und II des Tarifes noch Konsulargebühren der Abteilung III des Tarifes (Nebengebühren und Taggelder) zu entrichten kommen, haben die Parteien die zur Bestreitung der letzteren erforderlichen Beträge, deren Höhe vom Vorstande des Konsularamtes zu beziffern ist, gegen nachträgliche Liquidierung im vorhinein vorschußweise bar zu erlegen oder sicherzustellen. Werden solche Amtshandlungen in Parteisachen von amtswegen vorgenommen, so sind die Gebühren der Abteilung III des Tarifes bei effektiven Konsularämtern aus den Amtsgeldern vorschußweise gegen späteren Rückersatz seitens der Parteien zu bestreiten. § io. Bei jenen Tarifposten der II. Abteilung, hei welchen das Gebührenausmaß nach dem Werte berechnet wird, ist, wenn der Gebührenvorschreibung ein bestimmter Geldbetrag zugrunde liegt, die Gebühr nach dem letzteren zu bemessen; wenn jedoch der Gegenstand, nach welchem die Gebühr zu entrichten kommt, eine schätzbare Sache ist, so ist der der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Wert, wie folgt, zu ermitteln : a) bei Wertpapieren, welche auf Inhaber lauten und bei allen Papieren, welche den Gegenstand des bankmäßigen Kaufs- und Verkaufsgeschäftes bilden, wenn diese Papiere in der ungarisch-östereichichen Monarchie zum börsenmäßigen Umsätze zugelassen sind, nach der dem Konsularamte zur Zeit der Amtshandlung bekannt gewordenen letzten amtlichen Notierung der Budapester oder Wiener Börse, wobei im. Falle einer Divergenz der Notierungen an diesen Börsen die niedrigere Kursnotierung der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist ; b) bei den. im Absätze a) angeführten Papieren, wenn deren Kurswert an der Budapester oder Wiener Börse zur Zeit der Amtshandlung nicht bekannt ist, oder bei Papieren der im Absätze a) bezeichneten Art, welche in der ungarisch-österreichischen Monarchie zum börsenmäßigen Umsätze nicht zugelassen sind, nach dem für den betreffenden Platz maßgebenden Börsekurs oder durch Schätzung; c) bei anderen schätzbaren Sachen durch die eidesstiitige Angabe der gebührenpflichtigen Partei, es sei denn, daß mit der Amtshandlung ohnehin eine Schätzung vorzunehmen ist. Wird von der Partei ein offenkundig zu niedriger Wert angegeben, so kann das Konsularamt den Wert durch Schätzung ermitteln ; in diesem Falle hat die Partei die Kosten der Schätzung nur dann zu tragen, wenn der durch die Schätzung ermittelte Wert den von der Partei angegebenen um mehr als zehn Prozent übersteigt. § 11In jedem Civilrechtsstreite, welcher eine schätzbare Sache zum Gegenstande hat, ist mit der Klage oder Widerklage die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes zu verbinden. Wenn der Gegenteil dieser Angabe nicht bis zur Abhaltung der über die Klage anzuberaumenden Tagsatzung widerspricht, so bleibt diese Angabe für die Bemessung der Konsulargebühr maßgebend und ist die spätere Aufnahme des Beweises eines höheren oder minderen Wertes unzulässig. Einigen im Falle des Widerspruches die • Parteien sich nicht bei der Tagsatzung, so ist die etwa notwendige . Aufnahme des Beweises vom Konsularamte sofort zu veranlassen und danach der Wert festzustellen, und sind in diesem Falle die für die Herstellung des Beweises auflaufenden tarifmäßigen Konsulargebühren von dem widersprechenden Streitteile zu erlegen. Fehlt die erforderliche Angabe des Wertes in der Klage oder Widerklage, so ist die sofortige Vervollständigung derselben von dem Konsularamte anzuordnen. Wenn in der Klage ein offen Ii rindig zu niedriger Wert angegeben Avird oder beide /