Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
Streitteile über einen offenkundig zu niedrigen Wert sieb, einigen, so kann das Konsularamt vor Einleitung des weiteren Verfahrens im Sinne des § 10, lit. c), zweites Alinea, vorgehen. § 12. Für die Bemessung der Depositenausfolgungsgebübr ist jener Wert maßgebend, welchen der betreffende deponierte Wertgegenstand bei der Ausfolgung hat. § 18. Die Konsulargebühren sind in der Kronenwährung zu bemessen und in derselben zahlbar. Bei der Einzahlung können jedoch die Gebührenbeträge auch in anderen kursierenden Gold- und Silbermünzen oder im Umlaufe befindlichen Papiergelde erlegt werden, soferne letzteres mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse als notwendig erachtet wird. In diesem Falle hat die Umrechnung dieser Zahlungsmittel in die Kronenwährung nach dem Kurswerte zu erfolgen. Kann am Sitze des Konsulates der Kurs in der Kronenwährung nicht ermittelt werden, so ist der Kurswert dieser Zahlungsmittel nach ihrem jeweiligen Kurs in Franken und sonach in die Kronenwährung umzurechnen. Hiebei, sowie, wenn die Zahlung in Franken erfolgt, sind 20 K gleich 21 Franken zu rechnen. In den Fällen, in welchen das Gebührenausmaß nach dem Werte bemessen wird, ist dieser Wert ebenfalls in der Kronenwährimg festzustellen. Bei dieser Feststellung des Wertes haben die im vorhergehenden Absätze enthaltenen Bestimmungen eine sinngemäße Anwendung zu finden. Anmerkung. Beispiele zur Umrechnung eines Gebührenbetrages, wenn die Zahlung in anderen Münzen als in jenen der Kronenwährung erfolgt und der Kurswert derselben nach der Kronenwährung nicht bekannt ist. Zum Beispiel : Ein Schiff hat an Tonnengebühr laut I. Abt., Postnummer 1, I, c — 9 K 50 h zu entrichten. 10. szám Umrechnung des Gebuhrenbetrages : (1. Im Deutschen Reiche.) Die Zahlung erfolgt in Mark. Kurs : 20 Frcs. = 16-31 M. Formel : Der in Mark zu zahlende Betrag ist = Gebühr in K Kurs des 20 Frcs. St. 9-50_X_21_X 16*31 400 9-50 X 21 = 199-50 199-50 X 16-31 = 3253-845 3253-845 : 400 = 8-134612 Die Gebühr von 9-50 K ist gleich 8" 13 M. (2. In Italien.) Die Zahlung erfolgt in Lire (Papier). Kurs : 20 Frcs. = 21-30 L. Der in Lire zu zahlende Betrag = Gebühr i'i K Kurs des 20 Frcs. St. 9-50 X 21 X 400 k 9-50 X 21 = 199-50 199-50 X 21-30 = 4249-35 4249-35 : 400 = 10-6233 Die Gebühr von 9-50 K ist gleich 10 62 L. § 14. Ein Abdruck des Gesetzartikels XX VI vorn Jahre 1901, und des gegenwärtigen Reglements saint hinzugehörigem Tarife ist bei jedem Konsularamte zu jedermanns Einsicht an einem passendem Orte des Amtslokales, womöglich in tabellarischer Form anzuheften. Artikel II. Der Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Gesetzartikels XXVI vom Jahre 1901, wird auf Grund der §§ 8 und 9 desselben im Einvernehmen mit der Regierung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder den 1. Juli 1902 festgesetzt, Mit dem gleichen Tage tritt auch die gegenwärtige Verordnung in Kraft. Verlautbart Budapest, am 2. April 1902. Széli, m. p. PIÓS0, m. p. Lukács, m. p. Horánszky, m. p.