Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

4. Die Anzeige eines Todíalles, die Ernennung und Bestätigung von Vor­mündern und Kuratoren ad actum, das Protokoll über deren Aufstellung, sowie über die Pflichtangelob ung der „Vormünder oder Kuratoren. 5. Alle Amtshandlungen, welche in den Bereich der konsularämtlichen Strafrechtspflege fallen, die Handhabung der Polizei und den Schutz und die Vertretung der ungarischen oder österreichischen Staatsangehörigen, sowie der österreichisch-ungarischen Schutzgenossen gegen trak tat widrige Maßnahmen betreifen. N 6. Gesuche um Erteilung und Verlängerung, sowie Erneuerung von Reisepässen, insoferne die Abfassung, beziehungsweise die protokollarische Auf­nahme dieser Gesuche nicht durch das Konsularamt erfolgt, dann die Ausferti­gung von Grenzzertifikaten. 7. Die Vornahme einer Veränderung, Richtigstellung oder Ergänzung in den noch gütigen Reisepässen minderbemittelter ungarischer oder österreichi­scher Staatsangehöriger und österreichisch-ungarischer Schutzgenossen. 8. Die Abhandlung und Einantwortung von Verlassen schaffen, wenn der ausgewiesene Aktivstand den Betrag von 500 K nicht übersteigt. 9. Die Ansuchen um Auskünfte über kommerzielle Verhältnisse ; speziell über die Kreditfähigkeit auswärtiger Firmen und über Fallimente; dann um NomÍDÍerung von Rechtsanwälten, Agenten, Vertretern u. dgl. sammt Erledigung. Ad Alinea 9. Die für die Einholung solcher Auskünfte dem Konsularamte erwachsenen baren Auslagen sind demselben von der Partei zu vergüten. b) Nach den persönlichen Verthältnissen der Gebürenpflichtigen : 1. Alle Amtshandlungen für Angehörige des Heeres oder der Kriegs­marine oder der beiden Landwehren oder des Landsturmes, doch nur in Dienstesangelegenheiten. 2. Wenn für nach ihrer Beschaffenheit gebührenpflichtige Amtshandlun­gen die Gebühr von ganz mittellosen Personen entrichtet werden soll, so werden dieselben von Fall zu Fall über ihr Ansuchen von dem Amtsleiter von der Entrichtung, der Gebühren befreit. Hierüber hat der Amtsleiter einen motivierten Beschluß auszufertigen und den Akten beizulegen. Dieselbe Befreiung genießen Parteien, welchen von Seiten eines unga­rischen oder Österreichischen Gerichtes das Armenrecht für eine bestimmte Rechtsache zugestanden worden ist. III. Abteilung. Nebengebühren und Diäten der Konsularangestellten in Parteisachen. A. Nebengebüliren. Postnummer 1. Den von dem Konsularamte beigezogenen Gerichtsbeisitzern und Kommissionsrichtern, Sach- und Kunstverständigen, Schätzleuten, Versteigerern, Rechnungsrevisoren, Bergemeistern, Regulatoren u. dgl. sind, außer den allfälligen Reise-, beziehungsweise Fahrkosten angemessene Geldentlohnungen zuzuweisen. Hierüber ist von dem Vorstande des leitenden oder selbständigen Konsular­amtes, womöglich unter Beiziehung von mindestens zwei sachverständigen Notablen der Kolonie, ein eigener Tarif nach Maßgabe der Ortsverhältnisse auszuarbeiten und im Konsulargebäude anzuschlagen. Für die untergeordneten Ämter findet die Feststellung durch das leitende Konsularamt in derselben Weise statt. Für außerordentliche, in einem solchen Tarife nicht vorgesehene Fälle ist die Bemessung der Nebengebühren vom Konsularamte von Fall zu Fall vor­zunehmen.

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