Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
B. Diäten der Konsularangestellten in Parteisachen. Postmimmer 2. Bei Dienstreisen in Parteisaehen: a) die Vergütung der aufgewendeten, den Verhältnissen angemessenen Reisekosten ; b) besondere Tagegelder für die Dauer der erforderlichen Abwesenheit und zwar: ' Ö O 1. den Generalkonsuln per Tag K 24'— 2. den Konsuln per Tag K 20 1— 3. den Vizekonsuln per Tag K 14*50 4. den Konsularagenten, Konsularele ven und Kanzleisekretiiren per Tag . . . K 12'— 5. den Konsularbeamten einer niedrigeren Kategorie und den Diurnisfcen per Tag K 9'50 6. den Amtsdienern oder Kavassen per Tag K 4-50 Ad Post 2. Dem Gerenten gebührt das Taggeld nach der Kategorie des Postens, welchen er versieht. Bei amtlich konstatierten Epidemien dürfen die Taggelder im doppelten Ausmaße . des Normalbetrages in Aufrechnung gebracht werden. Falls der Amtsleiter bei Exmissionen in Parteisachen die Delegierung von mehr als einem Beamten, beziehungsweise die Beigabe eines oder mehrerer Diener im Interesse der Partei selbst oder aus Gründen der Sicherheit für erforderlieh erachtet, so hat er hierüber einen motivierten Beschluß zu fassen und den Akten beizulegen. Anmerkung. Taggelder können nicht angesprochen werden, wenn es sich um den in der Tarifpost 50, II aj, Z. 8, Abteilung II, bezeichneten Fall handelt. Postnummer 3. Für die in der I. Abteilung, sowie der / Tarifposten 3, 4 und 5 der II. Abteilung bezeichneten Amtshandlungen, welche außerhalb des Amtslokaies • aber innerhalb des Weichbildes des Konsularamtssitzes durch Amtsdelegierte vorgenommen werden, gebührt dieseti letzteren außer der Vergütung der Fahrkosten die Hälfte des sub Post 2 festgesetzten T;>ggeldes. Ad Post 3. Dem Gerenten gebührt das Taggeld nach der Kategorie des Postens, welchen er versieht. Bei amtlich konstatierten Epidemien dürfen die Taggelder im doppelten Ausmaße des Nonnalbetrages in Aufrechnung gebracht werden. Falls der Amtsleiter bei Exmissionen in Parteisachen die Delegierung von mehr als einem Beamten, beziehungsweise die Beigabe eines oder mehrerer Diener im Interesse der Partei selbst oder aus Gründen der Sicherheit für erforderlich erachtet, so hat er hierüber einen motivierten Beschluß zu fassen und den Akten beizulegen. Anmerkung. Taggelder können nicht angesprochen werden, wenn es sich um den in der Tarifpost 50, II a ), Z. 8, Abteilung If, bezeichneten Fall handelt. Postnummer 4. In Fällen der Assistenz der ungarischen oder Österreichischen Staatsangehörigen und österreichisch-ungarischen Schutzgenossen vor fremden Behörden des Ortes, wo das Konsularamt seinen Sitz hat, und wenn diese Assistenz auf Ansuchen der Partei erfolgt, oder durch die Traktate oder den Platzusus geboten ist, sind, wo es die Entfernung oder der Platzgebrauch erfordern, die Transportauslagen (Wagen, Barken, Reittiere usw.) von den Parteien zu ersetzen. Der Ersatz solcher Auslagen ist seitens unbemittelter Parteien nachträglich nur dann zu leisten, wenn denselben ein streitiger Geldbetrag von der betreffenden fremden Behörde zuerkannt w'orden ist. Anmerkung zur II. und III. Abteilung. Die Konsularämter in West-, Süd- und Ostafrika., in Arabien, in Persien, in ganz Vorder- und Hinterindien, im hinterindischen Archipel, in Ostasien, in sämtlichen australischen Kolonien, Ozeanien, Nord-, Zentral- und Südamerika nebst Westindien haben für die unter die II. Abteilung des Tarifes fallenden Amtshandlungen, insoferne nicht spezielle einzelne der genannten Länder betreffende Gebührenbestimmungen in dem Tarife selbst enthalten sind (Anfertigung von Übersetzungen aus der chinesischen und japanischen Sprache, sowie Translationen in diese Idiome), zu den fixen Gebührensätzen des Tarifes einen 50prozentigen Zuschlag zu erheben. Ebenso sind die Konsularfunktiouäre und Konsularangestellten in den im ersten Alinea bezeichneten Ländern berechtigt, bei Dienstreisen in Parteisachen die Taggelder mit einem SOprozentigen Zuschlag zu dem tarifmäßigen Ausmaße in Aufrechnung zu bringen. Dagegen sind die Prozentualgebühren von diesem Zuschlage befreit.