Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

b) an andere Bemittelte K 14*50 c) an Minderbemittelte . . K 4" 50 Ad Post 48. Unter „Minderbemittelte" sind zu verstehen : Taglöhner, das gewerbliche Hilfspersonal und sonstige Arbeiter, Dienstboten und Schiffsleute. Die Schutzgenossen haben die Gebühren sub Post 42 bis inklusive 49 im doppelten Ausmaße des Normalbetrages zu entrichten. An den Orten wo eine organisierte Konsulargemeinde besteht, haben die Kon­sulargemeindemitglieder außerdem die statutenmäßig festgesetzten Gemeindebeträge zu ­entrichten. In jenen Ländern, wo keine Ausfertigung von Matrikelscheinen und Aufenthaltskarten stattfindet; ist an der bisherigen Gepflogenheit nichts zu ändern und hat auch die Gebühr hiefür nicht zur Anwendung zu kommen. Postnummer 49. Für die Ausfertigung und Erneuerung einer Aufenthaltskarte in . Konsulärbezirken sub Post 48 an üngarische oder österreichische Staatsangehörige : a) aus der Kategorie der Großhändler, Bankiers, Großgrundbesitzer, Rentiers und Großindustrieller K 12" — b) aus anderen Bemittelten Klassen K 3" — c) aus minderbemittelten Klassen K P25 ' Ad Post 49. Unter „Minderbemittelte" sind zu verstehen : Taglöhner, das gewerbliche Hilfspersonal und sonstige Arbeiter, Dienstboten und Schiffsleute. , / Die Schutzgenossen haben die Gebühren sub Post 42 bis inklusive 49 im doppelten Ausmaße des Normalbetrages zu entrichten. An den Orten, wo eine organisierte Konsulargemeinde besteht, haben die Kon­sulargemeindemitglieder außerdem die statutenmäßig festgesetzten Gemeindebeträge zu entrichten. In jenen Ländern, wo keine Ausfertigung von Matrikelscheinen und Aufenthaltskarten stattfindet, ist an der bisherigen Gepflogenheit nichts zu ändern und hat auch die Gebühr hiefür nicht zur Anwendung zu kommen. G. Gebührenermässigung und Gebührenbefreiung. I. Gebührenermäßigung. Postnummer 50. Das Ministerium des Äußern kann über Antrag der Konsular­ämter denselben die Ermächtigung zur Ermäßigung der in der II. Abteilung des Tarifés enthaltenen Gebühren für bestimmte Kategorien von Amtshandlungen auf eine bestimmte Zeitdauer erteilen. Die Gebühren dürfen in diesem Falle von den Konsularämtern mit Rück­sicht auf die Verhältnisse der gebührenpflichtigen Parteien auf die Hälfte, unter Umständen auch auf ein Viertel des Normalbetrages ermäßigt werden; II. Fälle der Gebührenfreiheit. a) Nach der Beschaffenheit der Amtshandlung : 1. Alle Amtshandlungen, welche von den gemeinsamen oder den beider­seitigen Ministerien im öffentlichen Dienste veranlaßt werden, oder welche das Staatsärar betreffen. 2. Die Amtshandlungen, welche von den Konsularämtern über Requisition inländischer Behörden vorgenommen werden. Ad Alinea 2. Die mit Ausführung solcher Requisitionen den Konsularämtern erwachsenen materiellen Auslagen sind denselben von der requirierenden Behörde zu ersetzen. 3. Die erste Ausfertigung von Entscheidungen und anderen Erlässen des Konsularamtes, wenn jene Ausfertigung bestimmt ist, das beim Amte zurück­gebliebene Original, für welches bereits eine Konsulargeblihr gemäß dem Tarife entrichtet wurde, zu ersetzen.

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