Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)

1921-11-20 / 10. szám

I\ Gebühren für passpolizeiliche Amtshandlungen, sowie für die Evidenzhaltung der ungarischen oder österreichischen Staatsangehörigen und der österreichisch-ungarischen Schutzgenossen. Pöstnummer 42, Für die Ausfertigung, Ernennung oder Verlängerung eines Reise­passes auf eine oder mehrere Personen einer und derselben Familie lautend : a) für Bemittelte K 4*50' b) für Minderbemittelte K —'50 Ad Post 42. Den Reisepässen -sind die Wanderbücher, Arbeitsbücher, Dienstbotenbücher, Seedienstbücher, sowie die Dienstbücher für die .Binnenschiffer, insoferne sie mit der Berechtigung zu Reisen ins Ausland ausgestellt sind, gleichzuhalten. Unter „Minderbemittelte" sind zu verstehen : Taglöhner, das gewerbliche Hilfspersonal und sonstige Arbeiter, Dienstboten und Schiffsleute. Die Schutzgenossen haben die Gebühren sub Post 42 bis inklusive 49 im doppelten Ausmaße des Normalbetrages zu entrichten. Postnummer 43. Für die Ausfertigung eines Passierscheines (passavanti) auf eine oder mehrere Personen einer und derselben Familie lautend, dann für die Aus­fertigung eines interimistischen Reise- oder Legitimations-Zertifikates : a) für Bemittelte . K 4'50 b) für Minderbemittelte. ........ • K — '50 Ad Post 43. Unter „Minderbemittelte" sind zu verstehen : Taglöhner, das gewerbliche Hilfspersonal und sonstige Arbeiter, Dienstboten und Schiffsleute. Die Schutzgenossen haben die Gebühren sub Post 42 bis inklusive 49 im doppelten Ausmaße des Normalbetrages zu entrichten. Postnummer 44. Für die Vidierung eines Reisepasses u. dgl. : a) für Bemittelte . K 2"25 b) für Minderbemittelte K —"50 Ad Post 44. Unter „Minderbemittelte" sind zu verstehen : Taglöhner, das gewerbliche Hilfspersonal und sonstige Arbeiter, Dienstboten und Schiffsleute. Die Schutzgenossen haben die Gebühren sub Post 42 bis inklusive 49 im doppelten Ausmaße des Normalbetrages zu entrichten. Für die Yidierung eines Reisepasses unter Beifügung der Sanitätsklausel bei herr­schenden Epidemien ist die Visagebühr mit doppeltem Betrage zu entrichten. Von jenen fremden Staatsangehörigen, deren Konsularbehörden für die Vidierung der Reisepässe der ungarischen oder österreichischen Staatsangehörigen, sowie der österreichisch-ungarischen Schutzgenossen eine höhere als die in der Post 44 a) nor­mierte Gebühr erheben, ist die Paßvisa-Taxe in dem betreffenden höheren Betrage ein­zuheben ; wo hiefür die Daten fehlen, ist die Taxe des gegenwärtigen Tarifes zu entrichten. Postnummer 45. Für die Vornahme einer Veränderung, Richtigstellung oder Er­gänzung in einem noch giltigen Reisepasse, von Bemittelten K 2*25 Ad Post 45. Unter „Minderbemittelte" sind zu verstehen : Taglöhner, das gewerbliche Hilfspersonal und sonstige Arbeiter, Dienstboten und Schiffsleute. Die Schutzgenossen haben die Gebühren sub Post 42 bis inklusive 49 im doppelten Ausmaße des Normalbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Minderbemittelten siehe Post 50, II, Alinea 7. Postnummer 46. Für die Eintragung in die Matrikel K 4"50 Postnummer 47. Für die Vornahme einer Veränderung, Richtigstellung oder Ergän­zung in der Matrikel K 2'25 Postnummer 48. Für die Ausfertigung des jährlichen Matrikelscheines an die im Be­zirke eines mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Konsulates ansässigen ungarischen oder österreichischen Staatsangehörigen : a) aus der Kategorie der Großhändler, Bankiers, Großgrundbesitzer, Rentiers und Großindustrieller K 48'—

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