Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
Postnumnier 3*2. Für die Ausfertigung eines Ursprungs-Zertifikates (die Gebühr für die Eingabe inbegriffen) vom Fakturenbetrage der Warensendung l/% Prozent jedoch nicht weniger als 50 h und nicht mehr, als K 24'— Ad Post 32. Für die Ausstellung oder Vidierung von Ursprungs-Zertifikaten und anderen den Ursprung der Waren bescheinigenden Dokumenten ist diese Gebühr in jenen Staaten, in denen dies auf Grund von Verträgen gebührenfrei zu erfolgen hat, insolange als die betreffenden Verträge in Geltung stehen, nicht einzuhegen. Das Gleiche gilt hinsichtlich jener Staaten, die auf Grund der Meistbegünstigung auf die Gebührenfreiheit Anspruch erheben können. ! Postnumnier 33. Für die Ausfertigung eines Gesundheits-Zertifikates für Warensendangen (die Eingabe inbegriffen) K 7*50 Postuummer 34. Für Zertifikate anderer Art auf Verlangen der Parteien (Eingabe inbegriffen) K 4' 50 Postnummer 35. Für die Eintragung des gewerbsmäßig betriebenen Geschäftes eines Waren- und Wecbselsensalen, Schiffsmäklers und Lootsen in das betreffende konsularamtliche Verzeichnis (Eingaben, Bescheide und Verlautbarungen inbegriffen) K 24'— AI Post 35. In jenen Ländern, wo die Konsularämter die Gerichtsbarkeit nicht ausüben, findet eine solche Eintragung nicht statt. Wenn die Verlautbarung in mehreren Sprachen geschieht, zählt jede Sprache einzeln bei der Gebührenberechnung. Die Kosten des Druckes und der Kundmachung (Zeitungsinserat) sind von der Partei zu tragen. Postnummer 36. Für die Einbringung von Forderungen samt Zustellung des eingebrachten Betrages von diesem Betrage Va Procent Postnummer 37. Für die Zustellung von Geldbeträgen, welche dem Konsularamte zum Zwecke der Übermittlung an Parteien zukommen, vom zuzustellenden Betrage V* Procent Ad Post 37. Die einfache Zustellung von Geldbeträgen, welche dem Konsularamte zum Zwecke • der Übermittlung an Angehörige von ungarischen oder österreichischen Schiffsleuten zukommen, ist, wenn diese Beträge die Summe von 250 K nicht übersteigen, gebührenfrei. Postnumnier 38. Für einfache Vorladungen von der dieselbe ansuchenden Partei K 1' — Postnummer 39. Für Anfertigung einfacher Abschriften in der Kanzlei per halben Bogen • K 1*— JJ. Gebühren für Vertretung ungarischer oder österreichischer Staatsangehöriger, sowie österreichisch-ungarischer Schutzgenossen vor fremden Behörden in Parteisachen. Postnummer 40. Für jede erste Eingabe, mit welcher die konsularamtliche Vertretung in Anspruch genommen wird, für den ersten Bogen K 4*50 für jeden weiteren Bogen K 2'25 Für jede weitere Eingabe in gleicher Angelegenheit für den ersten Bogen ... K 2'— / für jeden weiteren Bogen K 1'— Bemerkung zu den Posten 40. Der Bogen wird stets zu vier halbbrüchig geschreibenen Seiten, die Seite zu 24 Zeilen, die Zeile zu höchstens 10 Silben gerechnet. Der letztangefangene Bogen wird jedesmal als vollständig beschrieben angenommen. Dieselbe Gebühr ist für Akte dieser Art zu entrichten, wenn sie im Amte selbst protokollarisch aufgenommen werden. Beilagen, für welche eine Konsulargebühr bereits eingehoben oder für welche eine Stempelgebühr entrichtet wurde, sind gebührenfrei. Eingaben, sowie Beilagen, welche in zwei oder mehreren Ausfertigungen überreicht werden, unterliegen nur für das erste Exemplar der Gebührenentrichtung. Postnummer 41. Bei Vermittlung amtlicher Erlässe der Lokalbehörde und fremder Konsulate an ungarische oder österreichische Staatsangehörige, sowie österreichischungarische Schutzgenossen, für den Akt der Zustellung K 1'— Ad Post 41. Falls mit der Zustellung eine schriftliche Ausfertigung des Konsulates verbunden ist, so ist die doppelte Gebühr zu entrichten. Die Zustellug von Vorladungsscheinen fremder Behörden erfolgt gebührenfrei.