Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
genossen für Legalisierungen eine höhere als die in den Posten 24 und 25 normierte Gebühr erheben, ist die Legalisierungstaxe in dem betreffenden höheren Betrage zu bemessen ; wo hiefür die Daten fehlen, ist die Taxe des gegenwärtigen Tarife» einzuheben. Postnummer 26. Für die Beglaubigung der Richtigkeit von : I. Abschriften, a) in einer europäischen Sprache per Bogen K 2 "2 5 b) in einer außereuropäischen Sprache per Bogen K 4"50 II. Ubersetzungen, a) in eine europäische Sprache per Bogen der Ubersetzung K 4'50 b) in eine außereuropäische Sprache per Seite des Originals K 4'50 c) aus einer außereuropäischen Sprache per Seite der Ubersetzung K 2"25 Ad post 26. Zur Beglaubigung der Richtigkeit von Übersetzungen und Anfertigung derselben sind die Konsularämter nicht verpflichtet, wenn denselben die entsprechenden Dolmetschkräfte nicht zu Gebote stehen und der Amtsleiter der betreffenden Sprache nicht mächtig ist. Postnummer 27. Für die Anfertigung von Übersetzungen samt Beglaubigung: a) aus einer europäischen Sprache per Seite der Ubersetzung K 2"25 b) aus einer außereuropäischen Sprache per Seite der Übersetzung K 4'50 c) aus einer europäischen Sprache in eine außereuropäische, per Seite der Originals K 19"— * Ad post 27. Zur Beglaubigung der Richtigkeit von Übersetzungen und Anfertigung derselben sind die Konsularämter nicht verpflichtet, wenn denselben die entsprechenden Dolmetschkräfte nicht zu Gebote stehen und der Amtsleiter der betreffenden Sprache nicht mächtig ist. • Für die Anfertigung einer Übersetzung aus der chinesischen oder japanischen Sprache ist per Wortcharakter die Gebühr von 9 Hellern und für die Anfertigung einer Übersetzung in chinesische oder japanische Sprache per Wortcharakter die Gebühr von 14 Hellern zu entrichten. I). Gebühren in verschiedenen administrativen Angelegenheiten. Postnummer 28. Für die Registrierung und Erledigung einer jeden Eingabe in Parteisachen, für welche nicht ein besonderer Tarifsatz festgestellt wird, ist bei Uberreichung der Eingabe zu entrichten : a) für den ersten Bogen K 4"50 für jeden weiteren Bogen K 2'2o b) für jede Beilage im Original oder Abschrift K 1*— Bemerkung zu den Posten 28. Der Bogen wird stets zu vier halbbrüchig geschriebenen Seiten, die Seite zu 24 Zeilen, die Zeile zu höchstens 10 Silben gerechnet. Der letztangefangene Bogen wird jedesmal als vollständig beschrieben angenommen. Dieselbe Gebühr ist für Akte dieser Art zu entrichten, wenn sie im Amte selbst protokollarisch aufgenommen werden. Beilagen, für welche eine Konsulargebühr bereits eingehoben oder für welche eine Stempelgebühr entrichtet wurde, sind gebührenfrei. Eingaben, sowie Beilagen, welche in zwei oder mehreren Ausfertigungen überreicht werden, unterliegen nur für das erste Exemplar der Gebührenentrichtung. Postnummer 29. Für die Erteilung des konsularämtlichen Ehekonsenses (die Gebühr für die Eingabe inbegriffen) K 9*50 Postnummer BO. Für die Ausfertigung eines Lebensattestes K 4-50 Für Lebensatteste zum Behufe der Behebung von jährlichen Pensionen, Witwengehalten, allerhöchsten Gnadengaben, Erziehungsbeiträgen bis 700 K jährlich . gebührenfrei über 700 K bis 1500 K jährlich vom Bezüge 7« Prozent über 1500 K jährlich vom Bezüge 1 Prozent Postnummer 31. Für die Ausfertigung eines konsularamtlichen'Leichenpasses (die Gebühr für die Eingabe inbegriffen) . K 48'—