Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
II. einer jeden anderen Handelsfirma K 24' — Ad Post 14. Wenn die Verlautbarung in mehreren Sprachen geschieht, zählt jede Sprache einzeln bei der Gebührenberechnung. Die Kosten des Druckes und der Kundmachung (Zeitmiesinserat) sind von der Partei zu tragen. Postnummer 15. Für Amortisierungsgesuche samt Erledigung K 14*50 Ad Post 15. Wenn die Verlautbarung in mehreren Sprachen geschieht, zählt jede Sprache einzeln bei der Gebührenberechnung. Die Kosten des Druckes und der Kundmachung (Zeitungsinserat) sind von der Partei zu tragen. Postnummer 16. Für jede amtliche Verlautbarung (Edikt) auf Ansuchen der Partei, insoferne nichts anderes in diesem Tarife bestimmt ist K 14*50 Ad Post 16. Wenn die Verlautbarung in mehreren Sprachen geschieht, zählt jede Sprache einzeln bei der Gebührenberechnung. Die Kosten des Druckes und der Kundmachung (Zeitungsinserat) sind von der Partei zn tragen. Postnummer 17. Für die Homologierung eines Havereireglements, alle Zustellungen inbegriffen : a) die fixe Gebühr mit K 9*50 b) vom Gesamtbetrage der Havereientschädigungs-Quoten . . . 7a Prozent Ad Post 17. Siehe III. Abtheilung A. C. Gebühren für notarielle Akte. Postnummer 18. Für die Aufnahme einer letztwilligen Anordnung (Testament oder Kodizill) K 14-50 Postnummer 19. Für die Abfassung von Verträgen: 1. die fixe Gebühr mit K 14*50 2. außerdem vom Werte des Vertragsobjektes 74 Prozent Postnummer 20. Für die Abfassung einer Vollmacht, und zwar: a) einer Generalvollmacht K 14*50 b) einer Spezialvollmacht K 7*25 Postnummer 21. Für die Abfassung nicht besonders genannter Urkunden und Schriften über Ansuchen der Parteien, wenn nichts anderes in diesem Tarife verfügt worden ist, vom ersten Bogen K 7*50 von jedem weiteren Bogen K 3*75 Postnummer 22. Für die Aufnahme eines Protestes von Wechseln, oder von sonstigen kaufmännischen Papieren, welche auf eine bestimmte Summe lauten, samt Ausfertigung; : ö O a) bei einem Betrage bis 500 K K 4*50 . b) bei einem Betrage über 500 K bis 2400 K K 9*50 c) bei einem Betrage über 2400 K K 14*50 Postnummer 23. Für die Eintragung einer von der Partei selbst verfaßten Urkunde ihrem ganzen Inhalte nach ins Urkundenbuch für jeden halben Bogen K 2*25 • Postnummer 24. Für die Legalisierung der Unterschrift einer Privatperson (Eingabe und Protokoll inbegriffen) ' K 7*25 Ad Post 24. Für jede weitere, als die erste Unterschrift, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Von jenen fremden Staatsangehörigen, deren Konsularbehörden von ungarischen oder österreichischen Staatsangehörigen und den österreichisch-ungarischen Schutzgenossen für Legalisierungen eine höhere als die in den Posten 24 und 25 normierte Gebühr erheben, ist die Legalisierungstaxe in dem betreffenden höheren Betrage zu bemessen ; wo hiefür die Daten fehlen, ist die Taxe des gegenwärtigen Tarifes einzuheben. Postnummer 25. Für die Legalisierung amtlicher Unterschriften über Ansuchen der Parteien (Eingabe und Protokoll inbegriffen) K 4*50 Ad Post 25. Von jenen fremden Staatsangehörigen, deren Konsularbehörden von ungarischen oder österreichischen Staatsangehörigen und den österreichisch-ungarischen Schutz-