Külügyi Közlöny 1. 1921 (Budapest, 1922)
1921-11-20 / 10. szám
strafgerichtliche Depositen aber dann einzuheben, wenn eine solche 1 ufbewahrung nachträglich in eine zivilgerichtliche übergeht. Unter dem Ausdrucke „Interimaldepositen" sind zu verstehen : Lohnguthaben und Effekten von Arbeitern, Handwerkern, Schiffsleuten und Dienstboten, Kostenerlag in Arrest- und Erkrangungsfällen derselben, sowie alle bei Seeunfällen den Schiffsleuten zufallenden Haveriequoten, die zur Decknng von Konsulargebühren vorschußweise erlegten Geldbeträge, die zur Deckung der Gerichtskosten seitens eines Streitteiles erlegte (actorische) Kaution, die Kaution der Konsularrechtsanwalte, die von den Konsularämtern eingebrachten Schuldforderungssummen u. dgl. 2. Wird ein dem Gebührenausmaße nach Absatz b), aaj, unterliegender Gegenstand unter der • Bedingung ausgefolgt, daß ein anderer demselben Gebührenausmaße unterworfener Gegenstand hinterlegt werde, so ist bei dieser bedingten Erfolglassung eine Gebühr nur insoferne zu entrichten, als der Wert des ausgefolgten Gegenstandes den Wert des zu hinterlegenden übersteigt. B. Besondere Gebühreil in Rechtsangelégenheiten. Postnummer 10. Für die Abhandlung einer Verlassenschaft sind folgende Gebühren außer den nach Post 2, 3, 4, 5 allenfalls zu bezahlenden, bei der Einantwortung zu entrichten : a) wenn die Übertragung von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder oder deren Nachkömmlinge und umgekehrt, ferner an Wahlkinder, an den zur Zeit des Todes des Erblassers von diesem gerichtlich nicht geschiedenen oder gerichtlich nicht getrennten Ehegatten, ferner von Eltern an die Ehegatten ihrer* ehelichen oder unehelichen Deszendenten oder an ihre Stiefkinder und deren Nachkommen erfolgt : 1. die fixe Gebühr mit K 9 50 2. vom Werte 1 Prozent b) wenn die Übertragung an andere eheliche oder uneheliche Verwandte bis einschließlich den vierten Grad erfolgt : 1. die fixe Gebühr mit K 9'50 2. vom Werte ' .2 Prozent c) in anderen als den beiden angeführten Fällen: 1. die fixe Gebühr mit K 9'50 2. vom Werte 4 Prozent Anmerkung zur Post 10. 1. Unter „Wert" ist der Gesamtwert der im Auslande befindlichen Verlassenschaft zu verstehen nach Abzug der im Laufe der'Verlassenschaftsabhandíung konstatierten Passiven. 2. In jenen Ländern, in welchen die Konsularämter die Gerichtsbarkeit nicht ausüben, findet die Einhebung der in dieser Tarifpost festgesetzten festen und Prozentualgebühren nicht statt, unbeschadet der nach den Gesetzen des Heimatsstaates eintretenden Gebührenpflicht. Die übrigen in dem gegenwärtigen Tarife festgesetzten Gebühren sind auch für solche Amtshandlungen zü entrichten, welche das Konsulat in Fällen, in denen die Verlassenschafts- # abhandlung einem inländischen Gerichte zusteht, auf Grund der Verlassenschafts- oder Konsularkonventionen oder aus irgend einem anderen Grunde vorzunehmen in die Lage kommt. Postnummer 11. Für eine Goßjährigkeits-Erklärung K 24'— Postnummer 12. Für die Verhängung der Kuratel K 12 — Ad Post 12. Wenn die Verlautbarung in mehreren Sprachen geschieht, zählt jede Sprache einzeln bei der Gebührenberechnung. Die Kosten des Druckes und der Kundmachung (Zeitungsinserat) sind von der "Partei zu tragen. Postnummer 13. Für die Prüfung und Erledigung einer Vormundshafts- oder Kuratelsrechnung : O y für den ersten Bogen K 7'50 für jeden weiteren Bogen K 3"75 Ad Post 13. Die beigebrachten Rechnungsbelege sind gebührenfrei. Postnummer 14. Für die Protokollierung, dann für die Eintragung jeder Veränderung, Ergänzung oder Löschung in dem Handelsregister (Eingabe, Bescheide und Verlautbarungen inbegriffen) : t I. a) einer Aktiengesellschaft oder Filiale derselben Kl 20"— b) der Prokura einer Aktiengesellschaft oder einer Filiale derselben K 60'—